Vorab muss in diesem Beitrag ein „populärer Irrtum“ richtig gestellt werden: Die Grundrechte aus der Verfassung gelten im Verhältnis zwischen den Bürgern untereinander grundsätzlich nicht! „Die Grundrechte sind zunächst einmal vor allem Abwehrrechte des Bürgers gegen staatliche Eingriffe“, teilt der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller mit. „Zwar bildet der Grundrechtskanon aus unserem Grundgesetzt zugleich die Eckpfeiler unserer Werteordnung insgesamt, an die sich die Bürger auch untereinander zu halten haben, um ein gedeihliches Zusammenleben zu ermöglichen. Per se kann man sich in einem Bürger-Bürger-Verhältnis aber nicht ohne Weiteres auf seine Grundrechte berufen.“
Ein aktuell vom Landgericht Bremen entschiedener Fall illustriert dies sehr schön. Hier hatte ein Fitnessstudio einer muslimischen Mitbürgerin den Trainingsvertrag gekündigt, da sie sich weigerte, beim Training an den Geräten das Kopftuch auszuziehen. Die Kundin war entsprechend empört, berief sich auf religiöse Diskriminierung und verlangte ein Schmerzensgeld von dem Fitnessstudio.
Weit gefehlt: Dieses nämlich hatte allein deshalb das Tragen des Kopftuchs untersagt, da die Geräte in dem Rollen- und Massagestudio mit wellenförmigen, sich drehenden Holzstäben zur Bewärmung ausgestatten waren. Das Fitnessstudio hatte der Kundin insoweit allein deshalb die Nutzung der Geräte verboten, da dies für sie mit Kopftuch schlicht gesundheitsgefährdend gewesen wäre. Als diese sich uneinsichtig zeigte und auf ihr Recht beharrte, obschon es doch in keiner Weise um irgendetwas Religiöses ging, war dem Fitnessstudio die Fortführung des Vertrages mit dieser Kundin nicht mehr zuzumuten. So entschied das Landgericht Bremen und wies die Klage ab.