Keine neue Schließanlage – kein Schadensersatz
Wenn ein Mieter in einem Mehrfamilienhaus seinen Schlüssel verliert, so kann das ganz schön teuer werden. Der Vermieter daraufhin nämlich alle Schlösser im Haus auswechseln lassen – auf die Kosten des Mieters. Ist das jedoch auch möglich, wenn er die alte Schlüsselanlage trotzdem im Haus lässt?
Falls von einem Mieter nicht alle Schlüssel abgegeben werden, wenn er auszieht, dann kann der Vermieter Schadensersatz verlangen. Allerdings muss der Mieter nur dann zahlen, wenn auch wirklich alle Schlösser vom Vermieter ausgetauscht werden. So lautet das Urteil vom Bundesgerichtshof (VIII ZR 205/13).
Im vorliegenden Fall hatte ein Mann im März 2010 eine Wohnung in der Nähe von Heidelberg gemietet und laut dem Übergabeprotokoll zwei Schlüssel erhalten. Mit diesen beiden Schlüsseln ließen sich Haus- und Kellertür öffnen. Nach nur zwei Monaten zog der Mieter wieder aus, gab aber nur einen Schlüssel zurück. Es ließ sich nicht klären, wo der zweite Schlüssel war. Der Eigentümer der Wohnung sprach daraufhin mit der zuständigen Hausverwaltung. Die Hausverwaltung entschied, dass die ganze Schlüsselanlage ausgetauscht werden müsse, da sonst die Sicherheit nicht mehr gewährleistet ist. Der Vermieter solle nun einen Kostenvorschuss von rund 1500 Euro zahlen.
Der Vermieter weigerte sich, den Betrag zu zahlen, wollte aber vom ehemaligen Mieter fordern, dass er den Betrag an die Eigentümergemeinschaft erstattet. Während dieser Zeit blieb die alte Schließanlage in Betrieb. Dies führte dazu, dass der Mieter sich weigerte, das Geld zu bezahlen. Solange die Schlösser nicht gewechselt worden seien, sei laut dem Mieter auch kein Schaden entstanden, den er zahlen könnte. Das Landgericht Heidelberg gab dem Mann kein Recht und verurteilte den ehemaligen Mieter zur Zahlung. Der Schlüssel könne schließlich von einem Unbefugten benutzt werden und somit sei die Sicherheit der Schließanlage nicht mehr gewährleistet. Demnach sollte der ehemalige Mieter nun Schadensersatz leisten.Wie das Geld schlussendlich von der Hausverwaltung genutzt würde, sei nicht erheblich. Demnach müsse die Hausverwaltung also gar keine neue Schließanlage von dem Geld kaufen.
Das wiederrum sah der Bundesgerichtshof ganz anders und entschied gegen das Urteil. „Die Hausverwaltung kann die Schlösser tauschen, wenn das aus Sicherheitsgründen wichtig ist und das muss der Mieter zahlen. Allerdings hat in diesem Fall niemand Geld für eine neue Schließanlage ausgegeben. Demnach gibt es keinen Vermögensschaden.“, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. Also hat der Ex-Mieter Glück gehabt.
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