Viele Paare gehen zu Unrecht davon aus, dass wenn man sich einander die Ehe verspricht, sich also verlobt, hieran keine rechtlichen Folgen geknüpft sind. „Für das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist auch das Verlöbnis ein Vertrag, an den sich bestimmte Rechtsfolgen anschließen“, teilt der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller mit.
Das BGB beschreibt das Verlöbnis als einen so genannten „Vorvertrag, gerichtet auf den Abschluss auf den Abschluss eines Hauptvertrages“; mit letzterem ist natürlich die Eheschließung gemeint. Vorweg zunächst: Auf Eingehung der Ehe kann aus einem Verlöbnis nicht geklagt werden- bekommt also der oder die werte Verlobte vor der Hochzeit die sprichwörtlichen „kalten Füße“, wird sich der oder die Sitzengelassene schon damit abfinden müssen, der Richter wird ihn nicht zwangsvermählen!
Doch von Bedeutung ist das Verlöbnis sehr wohl, sobald bereits in Erwartung der Eheschließung Geschenke gemacht oder Aufwendungen getätigt wurden. Tritt ein Verlobter von dem Verlöbnis zurück, muss er seinem Ex-Partner und dessen Eltern den Schaden ersetzen, der daraus entstanden ist, dass in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht wurden. Dies greift zum Beispiel dann, wenn schon Kosten in eine Hochzeitsfeier investiert wurden, aber auch, wenn ein Partner seine Wohnung oder Arbeitsstelle gekündigt hat. Weiterhin können Geschenke zur Verlobung zurückgefordert werden.
Letzteres hat natürlich wiederum schenkungssteuerrechtliche Auswirkungen. Verlobungsgeschenke sind dann steuerfrei, wenn es zur Eheschließung kommt. Bricht ein Partner aber die Verlobung und werden die Geschenke nicht zurückgefordert, unterliegen diese voll der Schenkungssteuer. Es gilt hier allerdings ein Freibetrag von 20.000 € , sodass dieser Punkt nur bei richtig teuren Geschenken relevant werden kann.
Zum Schluss noch räumen wir in aller Kürze mit einem sich hartnäckig haltendem Rechtsirrtum auf: Das so genannte „ Kranzgeld“ , also eine finanzielle Entschädigung, die eine Frau von ihrem ehemaligen Verlobten einfordern konnte, wenn sie ihm auf Grund eines Eheversprechens den Beischlaf gestattet hatte und dadurch ihre Jungfräulichkeit verlor, wenn die Ehe dann nicht eingegangen wurde, ist spätestens seit 1998 nicht mehr Bestandteil des deutschen Rechts!
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