Nicht in jedem Fall kann ein Immobilienmakler seinen Provisionsanspruch auch gegen den Kaufinteressenten statt gegen den Verkäufer richten. „Grundsätzlich darf der Interessent davon ausgehen, dass der Makler im Interesse des Verkäufers tätig wird und für diesen eine Leistung erbringt. Ohne Weiteres braucht er dann nicht damit zu rechnen, dass der Makler ihm eine Provision in Rechnung stellt“,  teilt der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller mit.
Diesen Grundsatz aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Oberlandesgericht Naumburg in Sachsen-Anhalt mit einem aktuellen Urteil bestätigt. Demnach muss ein Kaufinteressent nicht ohne Weiteres damit rechnen, dass der Makler Provisionsforderungen gegen ihn geltend macht. Vielmehr ist es am Makler, diesbezüglich klare Verhältnisse zu schaffen und den Kunden entsprechend zu unterrichten. Nimmt dieser dann die Dienste des Maklers in Anspruch, muss er sie auch bezahlen, jedenfalls dann, wenn er sich für den Kauf der Immobilie entscheidet.
In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall hatte der Makler allerdings ein Exposé über die Immobilie übergeben, in dem auch die Provisionsbestimmungen niedergelegt waren. Dadurch, dass dann der Kaufinteressent die Dienste des Maklers in Anspruch nimmt, also beispielsweise die Objektreservierung, die Besichtigung der Immobilie oder die die Einholung von Informationen zur Immobilie durch den Makler, kommt auch schlüssig ein Maklervertrag zwischen dem Makler und dem Kaufinteressenten zu Stande. Insoweit muss der Käufer dann nach dem Kauf auch die Maklerprovision entrichten.