Ein Chihuahua oder ein Mops kosten in der Regel viel weniger Hundesteuer, als ein Bullterrier. Solange es den einzelnen Kommunen ums Geldverdienen geht, ist das auch legal. Wenn die Hundesteuer jedoch nur so hoch ist, um die Kampfhundhaltung indirekt zu verbieten, wird es schwierig.
In vielen Kommunen müssen die Kampfhundhalter deutlich mehr bezahlen, als andere Hundebesitzer. Die Hundesteuer wird von den Gemeinden nämlich selbstständig festgelegt. Hunde, die allgemein als gefährlich gelten, müssen oft mit einem höheren Steuersatz bezahlt werden. Nun hat das Verwaltungsgericht Trier jedoch entschieden, dass 1500 Euro Hundesteuer definitiv zu viel sind
(Az.: 2 K 637/13. TR).
Ein Hundebesitzer hatte geklagt, da er für seinen Staffordshire-Bullterrier 1500 Euro Steuern zahlen musste, während “normale“ Hundebesitzer nur 60 Euro im Jahr blechen müssen. Das wäre mit einer Strafsteuer gleichzusetzen, argumentierte der Hundebesitzer. Das Verwaltungsgericht sah das genauso.
Eine höhere Steuer für Kampfhunde wäre zwar durchaus in Ordnung, jedoch müsse sich die Steuer noch im Rahmen halten. Die Hundesteuer ist in Deutschland eine sogenannte Aufwandsteuer, das heißt, dass sie sich nicht nach dem Einkommen der Besitzer richtet, sondern danach, was sich jemand wirklich leistet. „Das bedeutet im Klartext, dass der Hundehalter auch extra Steuern zahlen kann, wenn er einen Hund haben möchte.“, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. Der Zweck der Steuer liegt darin, dass der Staat Einnahmen bekommt.
In der Regel kostet ein Hund den Besitzer ca. 1000 Euro im Jahr. Die Steuer liegt im genannten Fall aber deutlich höher als die Jahreskosten. Laut Gericht kann also nicht davon ausgegangen werden, dass die Steuer nur zur Geldeinnahme gedacht ist, da der Satz höher ist, als der Hund jährlich kosten würde. Demnach kommt die Steuer eher einem Haltungsverbot gleich. Die Gemeinden haben jedoch nicht das Recht, ein Kampfhundverbot auszusprechen, auch wenn es nur indirekt über die Steuer erfolgt, so das Verwaltungsgericht Trier.
Das gleiche Urteil wurde im vorherigen Jahr bereits vom bayrischen Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen. Ein Ehepaar musste eine Hundesteuer von 2000 Euro zahlen und hatte dagegen geklagt. „Grundsätzlich darf eine Gemeinde auch einen Lenkungszweck haben, der die Kampfhundhaltung eindämmt. Allerdings darf der Lenkungszweck nicht allein im Vordergrund stehen.“, schließt Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
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