B-Ware muss auch B-Ware sein
Beim Kauf von B-Ware erkennt man meist erst beim zweiten Blick, welche Mängel wirklich vorliegen. Denn die Gewährleistung wird von vielen Händlern einfach auf weniger als zwei Jahre reduziert und das, obwohl die Ware neuwertig ist. Genau das wurde nun vom Oberlandesgericht Hamm verboten.
Falls es sich um Neuware handelt, müssen die Händler zwei Jahre Gewährleistung geben. Von vielen Händlern wurden die zwei Jahre einfach umgangen, indem sie Neuware als B-Ware verkauft haben. Somit wird die Gewährleistung nämlich auf ein Jahr verkürzt. Laut Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm geht das jetzt nicht mehr. Die Gewährleistung darf nur dann noch verkürzt werden, wenn die verkaufte Ware bereits in Gebrauch war. (Az.: I-4 U 102/13)
Grund für die Entscheidung war eine Klage vom Wettbewerbsbüro, welches gegen einen Elektronikhersteller und -händler geklagt hatte. Im vorliegenden Fall hatte der Händler ein Notebook im Internet angeboten und die Gewährleistung auf ein Jahr verkürzt, weil es sich um B-Ware handelte. Laut dem Händler seien Artikel B-Ware, deren Originalverpackung fehle. Dazu zählen auch Artikel, die nur ausgepackt wurden oder kurz vom Kunden angesehen wurden.
Die Wettbewerbshüter stellten jedoch fest, dass solche Waren keinesfalls gebraucht wären. Demnach wäre es auch nicht rechtens, wenn der Händler hierfür die Gewährleistung kürzen würde. Das Landgericht Essen stimmte der Feststellung zu. Ebenso auch das Oberlandesgericht. Die Gewährleistung müsse unbedingt zwei Jahre laufen, wenn ein Verbrauchsgut an einen Privatkunden verkauft wird. Bei gebrauchten Waren dürfe man die Gewährleistung auf ein Jahr verkürzen, aber nur dann, wenn es sich auch wirklich um B-Ware handelt. Das war in diesem Fall jedoch nicht so.
„Gebraucht sind Produkte erst dann, wenn man sie bereits benutzt hat. Egal ob vom Kunden, vom Hersteller oder vom Verkäufer. Wenn die Ware lediglich einmal ausgepackt wurde oder kurz vom Kunden angesehen, dann kann man nicht von B-Ware sprechen.“, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. Ohne Benutzung muss der Käufer nicht mit einem hohen Mängelrisiko rechnen und sollte daher auch zwei volle Jahre Gewährleistung bekommen, so der Rechtsanwalt.
Demnach muss es sich bei B-Ware künftig auch wirklich um gebrauchte Ware handeln, damit die Gewährleistung verkürzt werden darf. Wurde der Artikel nur ausgepackt und nicht gebraucht, gelten weiterhin zwei Jahre Gewährleistung.
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