Arzt haftet für Schäden aus der angewandten Behandlungsart, wenn nicht über Behandlungsalternativen aufgeklärt wurde
Aufklärungsfehler hinsichtlich Behandlungsalternativen und Folgeschäden – Herr Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden erklärt:
Eine Patientin begleitete ihren Sohn am 15. August 2017 zu dessen Behandlung in eine Arztpraxis. Im Rahmen der Konsultation gab die Patientin an, sie selbst leide seit Anfang August 2017 unter Beschwerden im rechten Ellbogen. Der behandelnde Arzt untersuchte die Patientin und diagnostizierte eine Epikondylitis humeri radialis rechts (sogenannter Tennisarm). Im Anschluss führte der behandelnde Arzt eine subkutane Injektion durch, wobei er keine Handschuhe und keinen Mundschutz trug, die Injektionsstelle jedoch wiederholt mit Alkohol benetzte. Zur Überzeugung des OLG Hamm stand fest, dass eine Aufklärung über mögliche Alternativbehandlungen durch den Arzt nicht erfolgte.
Vor der Injektion unterzeichnete die Patientin ein Aufklärungsblatt, welches ebenfalls vom behandelnden Arzt unterschrieben und auf den 15.08.2017 datiert war. Dieses bezog sich allerdings nur auf die Risiken der durchgeführten Injektion. In der Folgezeit auftretende Beschwerden machten eine operative Versorgung des Gelenks notwendig, wobei ein Befall mit Staphylococcus aureus festgestellt wurde. Es folgten eine Reihe weiterer Behandlungen.
Die Patientin verklagte daraufhin den behandelnden Arzt auf Schmerzensgeld wegen der Infektion des Ellenbogengelenks und der damit verbundenen aufwendigen Behandlungen. Das OLG Hamm machte dies davon abhängig, ob der Arzt die Patientin ordnungsgemäß aufgeklärt hatte. Hierzu führte es aus, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht erfolgt sei. Insbesondere habe es der Arzt versäumt, die Erfolgsaussichten der Injektionsbehandlung darzustellen und alternative Behandlungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Zwar liege die Wahl der Behandlungsmethode grundsätzlich im Ermessen des behandelnden Arztes, Grenzen ergäben sich jedoch aus der Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten. Stehen mehrere gleichwertige Behandlungsalternativen zur Verfügung, muss der Patient zumindest über diese aufgeklärt werden. Da dies hier nicht geschehen ist, erfolgte die Injektion rechtswidrig, und die Patientin wurde in ihrem Selbstbestimmungsrecht verletzt, erklärt Herr Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Die Injektion führte zu einer Infektion des Ellenbogengelenks mit Staphylococcus aureus. In der Folge unterzog sich die Patientin mehreren Behandlungen sowie einer schmerzhaften Operation. Darüber hinaus war für die Genesung auch eine langwierige ambulante Rehabilitation notwendig. Das OLG Hamm sprach ihr hier ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 € zu. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Ein Rechtsanwalt aus Wiesbaden erklärt: Aufklärungsfehler im Rahmen ärztlicher Behandlungen sind häufig Gegenstand gerichtlicher Prozesse. Immer wieder müssen sich Gerichte mit Fällen befassen, in denen ein Arzt seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen ist. Kommen mehrere Behandlungsalternativen in Betracht, hat der Patient eine echte Wahlmöglichkeit. Der Arzt muss den Patienten dann umfassend über die Behandlungsalternativen sowie deren Heilungschancen und Risiken aufklären. Umfang und Genauigkeit der Aufklärung sind dabei umgekehrt proportional zur Dringlichkeit und zu den Heilungschancen des Eingriffs.
Steht fest, dass die Aufklärung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, kommen dem Patienten die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO für den Nachweis der Schadensursächlichkeit zugute. Die fehlerhafte Behandlung stellt dann bereits den Primärschaden dar, auf dem die Folgeschäden beruhen. Die Beweisführung des Patienten kann in solchen Fällen durch medizinische Gutachten unterstützt werden, die klären, ob ein Aufklärungsfehler vorlag und welche Alternativbehandlungen im Zweifel zu erläutern waren.
Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach der Schadensintensität und den Lebensumständen des Patienten. Gerade bei schwerwiegenden und bleibenden Schäden kann das zugesprochene Schmerzensgeld auch weit über den oben zuerkannten Betrag hinausgehen. Zu beachten gilt jedoch, dass Arzthaftungsansprüche einer dreijährigen Verjährung unterliegen, ab dem Zeitpunkt, an dem der Patient Kenntnis vom Schaden und einem möglichen Behandlungsfehler hat, erklärt Herr Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.
Sollten Sie Fragen zu einem juristischen Sachverhalt haben, steht Ihnen Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden gerne zur Verfügung. Nutzen Sie hierfür auch unser 15-minütiges, kostenloses Erstberatungsgespräch.
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