Rechtsanwalt aus Wiesbaden berichtet über die Sorgerechtsübertragung

Kommt es zwischen den Kindeseltern zu einer häuslichen Gewalt, Nachstellungen und Bedrohungen kann dies die gerichtliche Entscheidung über die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil beeinflussen.

Sind Vater und Mutter eines minderjährigen Kindes miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge grundsätzlich gemeinsam zu. Beide Eltern haben das Sorgerecht dann gemeinsam und eigenverantwortlich dem Kindeswohl entsprechend auszuüben.

Die elterliche Sorge umfasst, die Sorge für die Person des Kindes, also die Erziehung und Beaufsichtigung (Personensorge) aber auch das Vermögen des Kindes, also die Inbesitznahme und Verwaltung des Vermögens (Vermögenssorge), vgl. §§ 1626 I,1627,1631 BGB sowie auch die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Kindes in allen Lebensbereichen.

Folge einer Trennung bzw. Scheidung auf die elterliche Sorge

Lassen sich die Eheleute trennen bzw. scheiden, verbleibt die elterliche Sorge für die ehelichen Kinder grundsätzlich bei Vater und Mutter gemeinsam. Dies folgt aus der gesetzlichen Regelung des § 1671 I S.1 BGB.

Bei in Scheidung bzw. Trennung lebenden und gegebenenfalls zerstritten Eltern ist das Sorgerecht für gemeinsame Kinder oft ein sehr umkämpfter Bereich. Sind die Eltern nicht in der Lage gemeinsame Entscheidungen für ein minderjähriges Kind zu treffen, kann das Familiengericht einem Elternteil das Sorgerecht übertragen. Entscheidende Kriterien für die Entscheidungsfindung des Gerichts sind  die Bindungen des Kindes an den jeweiligen Elternteil, das soziale Umfeld (Freunde, Schule etc.) und die Aufrechterhaltung dieser Bindungen (Kontinuitätsprinzip) sowie andere Kriterien. Richtschnur für die Entscheidung ist dabei stets das Kindeswohl.

Ein Rechtsanwalt aus Wiesbaden weist jedoch auf folgende Möglichkeit hin:

Beide Elternteile haben gem. § 1671 I S.1, S.2 BGB jedoch die Möglichkeit, für sich das alleinige Sorgerecht zu beantragen. Das Gericht muss dabei das Kindeswohlprinzip gem. § 1697 a BGB beachten und die Entscheidung über die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil so treffen, dass es dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Ein Rechtsanwalt aus Wiesbaden geht dabei auf die Entscheidung des OLG Frankfurt ein:

Nach einer Entscheidung des OLG vom 10.9.2024, Az. 6 UF 144/24 rechtfertige die häusliche Gewalt, Nachstellungen und Bedrohungen des Kindesvaters die Übertragung des Sorgerechts allein auf die Kindesmutter. Erlebe das Kind die Gewalt gegen seine Mutter mit, stelle dies eine spezielle Form der Kindesmisshandlung dar. Mit dieser Begründung wies das OLG die Beschwerde eines Vaters gegen die Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter zurück.

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kindeseltern sind geschieden und haben zwei Kinder im Alter von fünf und neun Jahren. Seit der Trennung im Jahr 2020 wohnten die beiden bei der Mutter. Der Kindesvater übte gegenüber der Mutter Gewalt aus und bedrohte sie mit dem Tode, sodass sie gegen den Kindesvater mehrfach ein Näherung -und Kontaktverbot erwirkte.

Auf Antrag der Mutter übertrug das Amtsgericht in Frankfurt der Kindesmutter ihr die alleinige elterliche Sorge. Nach §1671 I Nr.2 BGB darf die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil übertragen werden, wenn die Übertragung auf einen Elternteil (Antragsteller) auch dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Mit Beschluss vom 26. Juni 2024 hat das Amtsgericht der Kindesmutter die elterliche Sorge für die beiden Kinder zur alleinigen Ausübung übertragen. Begründet wurde es damit, dass die Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge mangels Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft nicht in Betracht komme.  Aufgrund seines Verhaltens gegenüber der Kindesmutter sei er nicht in der Lage respektvoll mit der Kindesmutter umzugehen. Die Kinder hätten die Gewalt und die Drohungen miterlebt, sodass dies ein gravierende Folge auf die Entwicklung der Kinder habe. Schließlich hätten die Kinder den Wunsch geäußert, dass das Sorgerecht allein auf die Mutter übertragen wird. Der Wille der Kinder sei im Rahmen der Entscheidung über die Übertragung des Sorgerechts zu berücksichtigen.

Auch das OLG Frankfurt wies die Beschwerde des Kindesvaters mit derselben Begründung ab.

Der Vater weise ein erhöhtes Aggressionspotential und eine Bereitschaft zur Gewalt auf. Daher könne man ihm nicht das Sorgerecht übertragen.

Ein Rechtsanwalt aus Wiesbaden empfiehlt Ihnen, bei Angelegenheiten hinsichtlich der Sorgerechtsübertragung die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden aufzusuchen und im Rahmen eines 15-minütigen kostenlosen Erstgespräch die Durchsetzung Ihrer Ansprüche und Rechte zu besprechen.