Bei einem internen Fußballturnier seines Arbeitgebers verletzte sich ein Mitarbeiter am Knie und machte dies als Arbeitsunfall geltend. Das Bundessozialgericht (BSG) sieht das jedoch anders. Mit Urteil vom 26. September 2024 entschied das BSG, dass ein internes Fußballturnier kein Betriebssport oder eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ist. Somit handele es sich bei der Verletzung nicht um einen Arbeitsunfall (Az.: B 2 U 14/22 R).

„Für den verletzten Mitarbeiter ist die Entscheidung des Bundessozialgerichts bitter. Da es sich um keinen Arbeitsunfall handelt, hat er auch keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

Entschädigungsansprüche gegen Berufsgenossenschaft

Das jährliche Fußballturnier gehört zur Tradition einer Unternehmensgruppe mit europaweit über 11.000 Mitarbeitern. Seit über 20 Jahren treten hier die Belegschaften gegeneinander an. Bei dem Turnier im Jahr 2018 verdrehte sich ein Mitarbeiter das rechte Knie. Da er der Meinung war, dass es sich bei der Verletzung um einen Arbeitsunfall handelt, machte er Entschädigungsansprüche gegen die Berufsgenossenschaft geltend.

Dabei argumentierte er, dass es sich bei dem internen Fußballturnier um eine Werbeveranstaltung handele, zu der die gesamte Belegschaft eingeladen worden sei. Zudem sei das Unternehmen als Hauptsponsor aufgetreten und habe am Ende des Turniers einen Spendenscheck übergeben. Auch in der regionalen Presse sei über das Turnier berichtet worden.

Klage bleibt erfolglos

Die Berufsgenossenschaft wies die Ansprüche des Mitarbeiters jedoch zurück und auch seine anschließende Klage hatte keinen Erfolg. In letzter Instanz machte das Bundessozialgericht deutlich, dass es sich bei der Verletzung um keinen Arbeitsunfall handele. Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger mit seiner Teilnahme an dem Fußballturnier keine geschuldeten Haupt- oder Nebenpflichten aus seinem Arbeitsvertrag erfüllt habe. Da bei dem Turnier der Wettkampfcharakter eindeutig im Vordergrund stand und sich die Veranstaltung vornehmlich an die fußballinteressierten Mitarbeiter gerichtet habe, könne auch nicht von einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ausgegangen werden.

Ebenso könne aus der Berichterstattung in der regionalen Presse nicht gefolgert werden, dass das Turnier eine gezielte Werbeveranstaltung sei. Auch aus der finanziellen Förderung des Unternehmens könne nichts anderes geschlossen werden, so das BSG.

Umstände des Einzelfalls entscheidend

„Das Bundessozialgericht hat in diesem Fall endgültig entschieden, dass der Mitarbeiter keine Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat. Unter anderen Umständen kann das Urteil aber auch anders ausfallen. Ob Versicherungsschutz besteht, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab, die jeweils genau geprüft werden müssen“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller.