Kommt es zu einer Scheidung stellt man sich die Frage, ob man einen Anspruch auf Zugewinnausgleich hat.

Rechtsanwalt aus Wiesbaden berichtet hierzu folgendes:

Der Zugewinnausgleich regelt den Ausgleich des während einer Ehe oder Lebenspartnerschaft erzielten Vermögenszuwachses zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Wenn keine abweichende Vereinbarung durch einen notariellen Ehevertrag getroffen wurde, gelten nach § 1363 BGB automatisch die Bestimmungen der Zugewinngemeinschaft. In diesem Güterstand bleibt das Vermögen der Ehepartner grundsätzlich getrennt, einschließlich des während der Ehe erworbenen Vermögens.

Der Ausgleich des Zugewinns erfolgt jedoch erst bei der Scheidung oder im Todesfall eines der Partner. Ausgenommen vom Zugewinnausgleich ist sogenanntes „Sondervermögen“, das durch Erbschaften, Schenkungen oder Zuwendungen für den persönlichen Gebrauch des jeweiligen Partners erworben wurde. Dieses Vermögen wird wie das voreheliche Vermögen behandelt und bleibt unberücksichtigt beim Ausgleich.

Der Zugewinnausgleich wird im Scheidungsverfahren nicht von Amts wegen durchgeführt, sondern nur auf Antrag eines der Ehegatten. Die Beteiligten haben jedoch auch die Möglichkeit, sich bereits vorab außergerichtlich zu einigen.

Wenn Eheleute keinen notariellen Ehevertrag abschließen, unterliegen sie automatisch dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Dies bedeutet, dass die Eheschließung selbst keine Auswirkungen auf das Vermögen der Eheleute hat. Jeder Ehepartner behält sein vor der Ehe erworbenes Vermögen sowie alles, was er oder sie während der Ehe erwirtschaftet. Beide Partner sind berechtigt, ihr Vermögen unabhängig zu verwalten und darüber zu verfügen.

Ein Anspruch auf Zugewinnausgleich kann entstehen, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet, etwa durch Scheidung, den Tod eines Ehepartners oder durch den Abschluss eines Ehevertrages, der einen anderen Güterstand festlegt.

Im Falle einer Scheidung erfolgt der Zugewinnausgleich durch einen Vergleich des Vermögens beider Eheleute zu Beginn und am Ende der Ehe. Der Ehepartner, der während der Ehe mehr Vermögen aufgebaut hat als der andere, muss den Unterschied zur Hälfte ausgleichen. Dieser Ausgleich erfolgt in der Regel in Form einer Geldzahlung und nicht durch den Austausch von Vermögensgegenständen wie Möbeln oder Kunstwerken.

Die Berechnung des Zugewinnausgleichs basiert auf dem Wert des Vermögens jedes Ehepartners zu Beginn der Ehe (Anfangsvermögen) und zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes (Endvermögen). Vermögenswerte, die einem der Ehepartner während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung zugegangen sind, werden zum Anfangsvermögen hinzugerechnet.

Der Zugewinn stellt den Betrag dar, um den das Endvermögen eines Ehepartners das Anfangsvermögen übersteigt. Der Ehepartner mit dem geringeren Zugewinn hat Anspruch auf die Hälfte des Unterschieds zum Zugewinn des anderen Partners (Ausgleichsforderung gemäß § 1378 Abs. 1 BGB).

Fazit

Der Zugewinnausgleich stellt eine zentrale rechtliche Regelung im Falle einer Scheidung dar. Er dient dazu, die während der Ehe erzielten Vermögenszuwächse gerecht zwischen den Ehegatten zu teilen und so den wirtschaftlichen Nachteil einer Scheidung auszugleichen. Die Berechnung des Zugewinns erfordert eine präzise Ermittlung von Anfangs- und Endvermögen sowie eine faire Berücksichtigung von Schulden und Sonderregelungen.

Ein Ehevertrag kann den Zugewinnausgleich modifizieren, ist jedoch nicht zwingend erforderlich, da das Gesetz klare Vorgaben macht. In jedem Fall ist der Zugewinnausgleich ein komplexer Prozess, der im Rahmen der Scheidung zu berücksichtigen ist.

Sollten Sie Fragen auf dem Gebiet des Familienrechts haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden gerne zur Verfügung. Nutzen Sie hierfür auch unsere kostenlose 15-minütige Ersteinschätzung.