In einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wurde die Frage behandelt, unter welchen Bedingungen Arbeitnehmer auch außerhalb ihrer regulären Arbeitszeiten arbeitgeberseitige Weisungen entgegennehmen müssen. 

Insbesondere in Branchen mit kurzfristigen Arbeitseinsätzen, wie etwa bei Springer- oder Vertretungsdiensten, gewinnt die Frage der Erreichbarkeit von Arbeitnehmern außerhalb der regulären Arbeitszeiten an Bedeutung, erklärt Herr Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

In diesem Zusammenhang wurde die Problematik gängiger „Arbeit auf Abruf“-Vereinbarungen aufgegriffen, die in der Praxis häufig an ihre Grenzen stoßen, da sie eine Vorankündigungsfrist von vier Tagen voraussetzen. Das BAG stellte klar, dass eine solche Vereinbarung nicht immer ausreicht, um Arbeitnehmer zu verpflichten, jederzeit erreichbar zu sein. Vielmehr ist eine betriebliche Regelung erforderlich, die die kurzfristige Festlegung von Arbeitszeiten und Arbeitsorten auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten zulässt.

Das BAG entschied, dass Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet sind, arbeitgeberseitige Weisungen auch in ihrer Freizeit zu befolgen, wenn eine betriebliche Regelung dies ausdrücklich vorsieht. Ein Beispiel hierfür ist eine Betriebsvereinbarung, die im vorliegenden Fall die Einsatzplanung von Notfallsanitätern regelte. Eine solche Regelung ermöglicht es dem Arbeitgeber, Arbeitszeit und -ort kurzfristig zu konkretisieren.

Gleichzeitig betonte das Gericht, dass die Kenntnisnahme von Weisungen per SMS während der Freizeit nicht als Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne zu werten ist. Der Arbeitnehmer kann den Zeitpunkt der Kenntnisnahme selbst wählen, sodass seine Ruhezeit nicht unterbrochen wird und er weiterhin frei über seine Freizeit verfügen kann.

Zusammenfassend lässt sich aus der Entscheidung ableiten, dass eine klare betriebliche Regelung und eine transparente Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich sind, um die Erwartungen hinsichtlich der Erreichbarkeit außerhalb der regulären Arbeitszeiten eindeutig festzulegen. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die Erreichbarkeit der Arbeitnehmer zumutbar bleibt und die Freizeit der Arbeitnehmer nicht unangemessen eingeschränkt wird.

Wenn Sie Fragen zum Thema des Arbeitsrechts haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden gerne zur Verfügung. Nutzen Sie auch die kostenlose 15-minütige Ersteinschätzung.