Ein Anwalt aus Wiesbaden klärt auf: 

Am 11.04. 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein wichtiges Urteil (Az. I ZR 138/24) verkündet, das viele Menschen betrifft, die eine Wohnung oder ein Haus kaufen möchten. 

Es ging um die Frage: Wer muss eigentlich die Maklerprovision zahlen – und wie viel? 

In zwei Fällen hatten Makler versucht, die gesamte Provision vom Käufer zu verlangen, obwohl der Verkäufer ebenfalls einen Maklervertrag abgeschlossen hatte. Das verstößt gegen den sogenannten Halbteilungsgrundsatz, der seit 2020 im Gesetz steht (§ 656d BGB):

„Wenn der Verkäufer einen Makler beauftragt hat, darf der Käufer höchstens die Hälfte der Provision zahlen.“

Das soll verhindern, dass die Kosten beim Immobilienkauf unfair auf den Käufer abgewälzt werden – denn oft hat der Käufer keinen Einfluss darauf, ob ein Makler eingeschaltet wird oder nicht.

Der Bundesgerichtshof hat jetzt ganz klar gesagt:

  • Makler dürfen nicht einseitig die volle Provision vom Käufer verlangen.
  • Wer das trotzdem versucht, verliert seinen Anspruch auf die Provision im Verhätnis zum Käufer.
  • Käufer können bereits gezahlte Provisionen in ihrer Fülle zurückfordern, wenn sie zu viel gezahlt haben.

Das Urteil betrifft viele Kaufverträge, die seit dem 23. Dezember 2020 abgeschlossen wurden – also seit der Gesetzesänderung.

Wenn Sie seit Ende 2020 eine Immobilie gekauft und dabei mehr als die Hälfte der Provision gezahlt haben, lohnt sich ein genauer Blick in den Vertrag. Möglicherweise steht Ihnen eine Rückzahlung zu.

Auch wenn Sie gerade kurz vor einem Kauf stehen: Achten Sie darauf, was in der Provisionsvereinbarung steht. Unfaire Klauseln müssen Sie nicht akzeptieren.

Das neue Urteil stärkt die Rechte von Immobilienkäufern. Wer zu viel bezahlt hat, muss das nicht hinnehmen. Der BGH hat klar gemacht: Verbraucherschutz geht vor Maklertricks. Lassen Sie sich nicht täuschen – wir stehen an Ihrer Seite.