Ein entspannter Saunabesuch endete für einen Mann mit schmerzhaften Verbrennungen – und vor Gericht. Doch das Landgericht Coburg (Urt. v. 18.11.2024, Az. 52 O 439/23) wies seine Klage auf Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro ab: Wer in der Sauna die Hitze unterschätzt, trägt die Folgen selbst.
Der Fall:
Der Kläger hatte sich nach dem Saunagang noch für ein Gespräch vor dem heißen Ofen aufgehalten – auf Kunststoffmatten, die der Rutschhemmung dienen sollten. Diese hatten sich auf bis zu 60 Grad Celsius erhitzt. Der Mann blieb dort ein bis zwei Minuten stehen, ohne Badeschuhe. Anschließend erlitt er Verbrennungen ersten und zweiten Grades an den Füßen.
Er warf dem Betreiber vor, die Matten seien ungeeignet und der Boden zu heiß. Das sah das LG Coburg anders: Die Hitze in einer Sauna sei „allgemein bekannt“ – ebenso die Gefahr, barfuß in unmittelbarer Nähe des Ofens zu verweilen.
Das Gericht: Keine Pflicht zum Hitzeschutz, wenn Hitze offensichtlich ist
Das Gericht stellte klar: Der Betreiber hatte nicht gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Die Matten dienten der Sicherheit gegen Ausrutschen – nicht als Hitzeschutz. Eine Sauna sei „naturgemäß“ ein heißer Ort, und wer dort auf dem heißen Boden stehen bleibt, müsse mit entsprechenden Konsequenzen rechnen.
Was bedeutet das für Verbraucherinnen und Verbraucher?
Ein Anwalt aus Wiesbaden rät: „Solche Fälle zeigen, dass Gerichte auch vom Nutzer eine gewisse Eigenverantwortung erwarten – insbesondere dann, wenn die Gefahr offensichtlich ist.“ In Bereichen wie Sauna, Schwimmbad oder Freizeitpark gilt: Wer sich in bekannte Risikobereiche begibt, muss mit typischen Begleiterscheinungen rechnen.
Das Urteil verdeutlicht außerdem: Verkehrssicherungspflichten der Betreiber gelten nur so weit, wie Gefahren für Nutzer nicht vorhersehbar oder vermeidbar sind. Wer sich dagegen in eine heiße Sauna begibt, kann nicht erwarten, dass jeder Winkel „gefahrlos“ ist – insbesondere in der Nähe des Ofens.
Unser Fazit aus Wiesbaden: Eigenverantwortung ernst nehmen
Bei ähnlichen Fällen ist es immer entscheidend, ob der Betreiber objektiv gegen Sicherheitsstandards verstoßen hat – oder ob das Verhalten des Geschädigten den Schaden (mit-)verursacht hat. Im Zweifel lohnt sich eine rechtliche Prüfung.
Wenn Sie unsicher sind, ob in Ihrem Fall ein Anspruch auf Schadensersatz besteht oder Ihnen Schadensersatzforderungen drohen, stehen wir Ihnen als erfahrene Rechtsanwälte in Wiesbaden gerne zur Seite.
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