Urteil des OLG Köln vom 10. April 2025 stärkt Datenshutzrechte

Die Bonität eines Menschen ist in vielen Lebensbereichen von zentraler Bedeutung – etwa bei der Wohnungssuche, dem Abschluss von Mobilfunkverträgen oder der Aufnahme eines Kredits. Wirtschaftsauskunfteien wie die SCHUFA speichern Informationen zu früheren Zahlungsstörungen und stellen diese ihren Vertragspartnern zur Verfügung.

Doch was passiert mit diesen Daten, wenn die Schulden längst beglichen sind? In einem nun vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall (Az. 15 U 249/24) ging es um genau diese Frage: Wie lange dürfen Informationen über erledigte Forderungen gespeichert und weitergegeben werden?

Ein Mann hatte drei verschiedene Forderungen beglichen – teils schon Jahre zuvor. Trotzdem tauchten diese Informationen weiterhin in seiner Auskunft bei einer Wirtschaftsauskunftei auf. Dies führte dazu, dass seine Kreditwürdigkeit negativ bewertet wurde, obwohl alle Schulden längst bezahlt waren. Er klagte: Er verlangte Schadensersatz wegen Rufschädigung sowie die Löschung der Einträge und den Ersatz von Anwaltskosten.

Die erste Instanz wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Köln aber gab ihm nun teilweise Recht. Das Gericht stellte klar: Erledigte Schulden dürfen von Wirtschaftsauskunfteien nicht länger gespeichert werden als es das öffentliche Schuldnerverzeichnis erlaubt. Sobald ein Gläubiger bestätigt, dass die Schuld vollständig beglichen wurde, muss die Auskunftei die Einträge löschen.

Besonders relevant: Auch wenn die Daten nicht direkt aus dem Schuldnerverzeichnis stammen, sondern von Gläubigern gemeldet wurden, gelten dieselben Maßstäbe. Das öffentliche Register darf bei der Datenspeicherung nicht unterlaufen werden.

Der Kläger erhielt einen Schadensersatz von 500 Euro. Denn die fortdauernde Speicherung hatte dazu geführt, dass mehrere Unternehmen negative Bonitätsinformationen über ihn erhielten – was seinen sozialen und wirtschaftlichen Ruf beeinträchtigte.

Das Urteil stärkt die Rechte von Verbrauchern und folgt einer klaren Linie des Europäischen Gerichtshofs, der bereits entschieden hatte, dass Informationen aus öffentlichen Registern nicht länger gespeichert werden dürfen als gesetzlich vorgesehen.

Wirtschaftsauskunfteien müssen nun bei der Datenspeicherung strenger prüfen, ob und wie lange die Information noch zulässig ist. Die Einhaltung gesetzlicher Löschfristen ist keine freiwillige Serviceleistung, sondern eine datenschutzrechtliche Pflicht.

Was Sie tun können: Wenn Sie glauben, dass Ihre Bonitätsdaten veraltet oder rechtswidrig gespeichert werden, können Sie:

  • Auskunft über gespeicherte Daten verlangen
  • Löschung unzulässiger Daten fordern
  • Schadensersatz geltend machen, wenn Ihnen durch die Datenverarbeitung ein Nachteil entstanden ist

Die Kanzlei Cäsar-Preller steht Ihnen in datenschutzrechtlichen Streitigkeiten kompetent zur Seite. Wir prüfen, ob Ihre Daten zu Unrecht gespeichert wurden, unterstützen bei der Durchsetzung Ihrer Löschungsansprüche und machen gegebenenfalls Schadensersatz geltend.

Die Kanzlei Cäsar-Preller berät sie kompetent und persönlich – nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf!