Am 23. Mai 2025 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem vielbeachteten Eilverfahren, dass Meta Platforms weiterhin personenbezogene Daten von Nutzer:innen auf Facebook und Instagram für das Training seiner KI-Modelle verwenden darf. Die von der Verbraucherzentrale NRW beantragte einstweilige Verfügung gegen diese Praxis wurde abgelehnt (Beschluss vom 23.05.2025, Az. 15 UKl 2/25).
Hintergrund: Meta plant KI-Training mit öffentlichen Nutzerdaten
Meta hatte im April 2025 angekündigt, ab dem 27. Mai 2025 öffentliche Nutzerdaten auf Facebook und Instagram für das Training seines Sprachmodells „LLaMA“ zu verwenden. Dieses bildet die technische Grundlage für „Meta AI“, den neuen Chatbot des Konzerns, der unter anderem bei WhatsApp integriert ist. Verwendet werden sollen ausschließlich öffentlich zugängliche Inhalte erwachsener Nutzer:innen – darunter Namen, Profilbilder, Kommentare oder Bewertungen. Private Nachrichten bleiben außen vor. Wer nicht möchte, dass seine Daten genutzt werden, kann bis einschließlich 26. Mai 2025 widersprechen.
Gericht: Legitimes Interesse an KI-Entwicklung
Die Verbraucherzentrale NRW versuchte im Eilverfahren, das Vorhaben Metas kurzfristig zu stoppen, blieb damit aber erfolglos. Das OLG Köln begründete seine Entscheidung mit einem berechtigten Interesse Metas an der Verarbeitung der Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Diese Norm erlaubt eine Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und keine überwiegenden Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.
Laut OLG besteht ein legitimes Interesse an der KI-Entwicklung, das auch vom AI Act der EU (insb. Erwägungsgrund 8) anerkannt wird. Zudem gäbe es keine gleich geeigneten milderen Mittel – etwa eine vollständige und zuverlässige Anonymisierung –, um die Zwecke des KI-Trainings zu erreichen.
Abwägung: Interessen von Meta überwiegen
In der durchgeführten Interessenabwägung verwies das Gericht auf die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) vom Dezember 2024. Darin werden konkrete Maßnahmen aufgezeigt, um das KI-Training datenschutzkonform zu gestalten. Meta halte diese Vorgaben laut OLG ein, indem z. B. nur öffentlich einsehbare Inhalte verwendet und sensible Daten ausgeschlossen würden. Auch würden Deidentifizierungsmaßnahmen getroffen, um die Eingriffsintensität zu verringern. Diese Maßnahmen reichten nach Auffassung des Gerichts aus, um eine Überwiegung der Nutzerinteressen zu verneinen.
Keine Entscheidung zum DMA – EU-Kommission wird im Hauptverfahren wichtig
Hilfsweise hatte die Verbraucherzentrale NRW einen Verstoß gegen den Digital Markets Act (DMA) geltend gemacht. Die Zusammenführung von personenbezogenen Daten über verschiedene Plattformdienste hinweg sei unzulässig. Das OLG konnte hierzu jedoch keine abschließende Entscheidung treffen, da der zugrunde liegende Beschluss der Europäischen Kommission vom 23. April 2025 über einen möglichen DMA-Verstoß von Meta nicht vollständig vorlag. Eine Vorlage an den EuGH erfolgte aufgrund der Eilbedürftigkeit nicht, bleibt aber für ein späteres Hauptsacheverfahren möglich.
Widerspruch weiterhin möglich – Handlungsbedarf für Nutzer:innen
Meta-Nutzer: innen, die nicht möchten, dass ihre Daten für das Training von KI-Systemen verwendet werden, können bis einschließlich 26. Mai 2025 widersprechen oder ihre Profile auf „nicht öffentlich“ umstellen. Ein späterer Widerspruch ist zwar möglich, allerdings betonte die Verbraucherzentrale, dass „einmal verwendete Daten nur schwer wieder aus KI-Systemen entfernt werden können“.
Unser Fazit: Rechtliche Unsicherheiten bleiben
Die Entscheidung des OLG Köln ist richtungsweisend, aber nicht endgültig. Sie verdeutlicht, wie schwierig es ist, datenschutzrechtliche Maßstäbe auf moderne KI-Technologien anzuwenden. Besonders sensibel bleibt die Frage, wie mit besonders schützenswerten personenbezogenen Daten umzugehen ist – insbesondere im Spannungsverhältnis zwischen wirtschaftlichen Interessen und Grundrechten der Nutzer:innen.
Ihr Datenschutzrecht – unsere Expertise
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