Der Bundesgerichtshof hat ein deutliches Signal an psychiatrische Einrichtungen und Betreuungsgerichte gesendet: Eine Zwangsmedikation mit einem Medikament, das nicht für den konkreten Anwendungsfall zugelassen ist, darf nur in eng begrenzten Ausnahmefällen erfolgen – und setzt zwingend eine tragfähige medizinisch-wissenschaftliche Grundlage voraus. In seinem Beschluss vom 15. Mai 2024 (Az. XII ZB 361/24) stellt der BGH klar: Off-Label-Use ist kein ärztliches Ermessen ohne Kontrolle, sondern bedarf klarer fachlicher Legitimation.

Gegenstand der Entscheidung war die geplante Behandlung einer psychisch erkrankten Frau mit einem Depot-Neuroleptikum, dessen Einsatz im konkreten Fall nicht arzneimittelrechtlich zugelassen war. Trotz bestehender Einwilligungsverweigerung hatte das Betreuungsgericht die Maßnahme genehmigt – gestützt allein auf die Einschätzung der Klinik, es handele sich um das „mildeste geeignete Mittel“. Doch der BGH rügte diese Begründung als unzureichend und verweist auf einen zu hohen Standard:

Eine Zwangsbehandlung mit einem Off-Label-Medikament sei nur dann zulässig, wenn eine medizinisch-wissenschaftlich anerkannte Standardbehandlung vorliegt – und diese auch belegt wird. Dabei müsse sich die fachliche Grundlage, so wörtlich, „unter Beachtung der von den führenden medizinischen Gesellschaften erstellten Leitlinien etwa aus Empfehlungen nationaler und internationaler medizinischer Fachgesellschaften ergeben“. Bloße Verweise auf eine „übliche Praxis“ oder individuelle ärztliche Erfahrungen reichen nach Ansicht des Gerichts nicht aus.

Darüber hinaus unterstreicht der BGH, dass jede Zwangsmedikation – unabhängig vom verwendeten Präparat – strengen Voraussetzungen unterliegt: Sie darf nur erfolgen, wenn eine erhebliche Gefahr für Gesundheit oder Leben besteht, keine milderen Mittel zur Verfügung stehen und der Widerstand des Patienten nicht anders überwunden werden kann. Auch hier verlangt der BGH eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung und lehnt schematische oder pauschale Begründungen ab.

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Konsequenzen: Psychiatrische Kliniken müssen künftig sehr genau prüfen, ob und wie sie Zwangsmaßnahmen begründen – insbesondere dann, wenn sie auf Off-Label-Therapien zurückgreifen. Für Betroffene und ihre Vertreter stärkt der Beschluss die Möglichkeit, gegen solche Eingriffe effektiv vorzugehen. Wer mit einer Zwangsbehandlung konfrontiert ist – sei es als Patient, Angehöriger oder rechtlicher Betreuer – sollte gerichtliche Entscheidungen nicht als bloße Formalie hinnehmen. Der BGH hat die Anforderungen an die richterliche Kontrolle spürbar angehoben.

Als Kanzlei mit Erfahrung im Medizin- und Unterbringungsrecht stehen wir Ihnen zur Seite, wenn es um Fragen unfreiwilliger Behandlung, psychiatrischer Unterbringung oder medizinischer Eingriffe ohne Zustimmung geht. Der Beschluss des BGH zeigt: Es lohnt sich, juristisch genau hinzusehen – und die Rechte von Betroffenen entschieden zu verteidigen.