1. Überblick über das Urteil & zugrunde liegender Sachverhalt

Mit seinem Schlussurteil vom 04. Juni 2024 (Az. 11 Sa 456/23) bestätigte das Landesarbeitsgericht München, dass ein Jurastudent, der in einem Gastronomiebetrieb in Teilzeit als Kellner beschäftigt war, eine unbegründete fristlose Kündigung erhielt, weil er eine Betriebsratsgründung initiierte.

Die Tätigkeit wurde ihm faktisch entzogen: Er wurde weder im Service eingesetzt noch angemessen informiert oder eingeplant – zuletzt bot der Arbeitgeber Einsätze in der Küche als Vorwand für eine Kündigung wegen angeblicher Arbeitsverweigerung an.

Das LAG München verneinte die Kündigungsschutzgründe und sprach dem Kläger umfassenden Schadenersatz zu. Dieser irritierende Arbeitgeberverzicht führte zu einer Entschädigungsleistung im Umfang von ca. 100.000 €, einschließlich entgangener Trinkgelder, überzahlungspflichtigem Lohn und immaterieller Schäden. Außerdem soll eine schriftliche Entschuldigung erfolgen.

2. Juristische Einordnung für Mandanten

Das Urteil basiert insbesondere auf folgenden rechtlichen Erwägungen:

  • Diskriminierungsschutz (§ 15 Abs. 2 AGG): Der Kläger argumentierte, dass seine Entlassung mittelbar wegen seines Alters, seines Teilzeitstatus sowie seiner Initiative zur Betriebsratsgründung erfolgte. Das Gericht sah hierin eine unzulässige Benachteiligung und damit eine Verletzung des AGG.
  • Kündigungsschutzklage: Die fristlose Kündigung wegen angeblicher Arbeitsverweigerung wurde als bloßes Deckargument offengelegt. Nach Ansicht des LAG lag die tatsächliche Ursache in der Unterstützung der Betriebsratsgründung – die Kündigung war daher rechtswidrig und treuwidrig.
  • Schadensersatz für entgangene Arbeitsleistungen: Der Kläger konnte entgangene Trinkgelder und Gewinne pro Schicht als entgangenen Gewinn gemäß § 252 BGB geltend machen. Das Gericht setzte hierfür einen pauschalen Betrag an, der insgesamt erheblich war und den Schaden des Betroffenen realistisch abbildete.
  • Entschädigung und immaterielle Ansprüche: Zusätzlich wurden Ansprüche auf immateriellen Schadensersatz sowie eine öffentlichkeitswirksame Entschuldigung zugesprochen – als Ausdruck richterlicher Sanktionierung struktureller Arbeitgeberpraktiken, die Mitbestimmung kriminalisieren.

3. Bedeutung für Mandanten & Handlungsempfehlung

Für Arbeitnehmer und Betriebsratsinitiativen:

  • Wer sich für die Gründung eines Betriebsrats engagiert, darf keinen Beschäftigungsentzug, keine Kündigung oder Strafmaßnahmen erfahren.
  • Diskriminierende Maßnahmen etwa wegen Alter, Teilzeitstatus oder zivilgesellschaftlichem Engagement sind rechtlich untersagt.
  • Arbeitnehmervertretungen (auch in Teilzeit oder geringfügiger Beschäftigung) genießen besonderen Schutz – Arbeitgeber müssen bei Verstößen mit hohen Schadensersatzforderungen rechnen.

Für Arbeitgeber und Unternehmensberatung:

  • Das Urteil zeigt klar: Belästigung, Entlassung oder Benachteiligung von Arbeitnehmern, die Mitbestimmung betreiben, kann zu erheblichen finanziellen und reputativen Folgen führen.
  • Arbeitgeber sollten alle Maßnahmen im Kontext von Betriebsratsinitiativen besonders rechtlich prüfen lassen und den AGG-Schutz berücksichtigen.
  • Transparente Kommunikation, Gleichbehandlung und umfassende Dokumentation sind präventiv entscheidend.

Handlungsszenarien mit Bedeutung

  1. Kündigung eines Mitarbeitenden nach Engagement für Betriebsratsgründung ➜ Prüfung auf Diskriminierung & AGG-Verletzung.
  2. Betroffene Teilzeit- oder Minijobber ➜ Schutzansprüche gelten umfassend, auch ohne typische Vollzeitanstellung.
  3. Kompensation von Schäden ➜ Lohnnachzahlungen, entgangene Trinkgelder, immaterielle Entschädigung oder sogar öffentliche Entschuldigung stehen im Raum.

Fazit

Das Urteil des LAG München setzt einen wichtigen Präzedenzfall: Arbeitnehmer, die sich für Mitbestimmungsrechte einsetzen, genießen umfassenden Schutz – auch bei Teilzeitanstellung oder geringfügiger Tätigkeit.

Arbeitgeber sollten sehr sorgfältig prüfen, bevor sie Maßnahmen gegen betriebsverfassungsrechtliches Engagement ergreifen.

Unsere Kanzlei berät sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber zu Mitbestimmungsfragen, Kündigungsschutz und AGG-Ansprüchen kompetent.
Sprechen Sie uns an – wir unterstützen Sie professionell bei rechtlicher Beurteilung, Beratung und Durchsetzung Ihrer Rechte.