Der Fall
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Urteil vom 15. April 2025 (Az. 2 K 1112/24) entschieden, dass ein Grundschulkind nicht allein aufgrund religiöser Überzeugungen der Eltern vom verpflichtenden Schwimmunterricht befreit werden kann.
Geklagt hatte ein Elternpaar, das der palmarianisch-katholischen Glaubensgemeinschaft angehört und geltend gemacht hatte, bereits das Betreten eines Schwimmbads stelle eine schwere Sünde dar.
Die Eltern hatten für ihre Tochter, die eine vierte Klasse in Baden-Württemberg besucht, eine Freistellung vom Schwimmunterricht beantragt. Die Schule hatte diesen Antrag abgelehnt. Auch vor Gericht blieb die Familie erfolglos.
Rechtliche Bewertung
Das Verwaltungsgericht stellte klar, dass der Schulschwimmunterricht Teil des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags gemäß Art. 7 Abs. 1 GG ist.
Zwar griff die Verpflichtung zur Teilnahme in das elterliche Erziehungsrecht sowie in die Religionsfreiheit ein (Art. 6 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 GG). Dieser Eingriff sei jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Eine Befreiung vom Unterricht komme nach § 3 Abs. 1 der baden-württembergischen Schulbesuchsverordnung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht – etwa bei gesundheitlichen oder vergleichbar schwerwiegenden Gründen. Ein solcher Ausnahmefall sei hier nicht gegeben.
Keine Kompromissbereitschaft der Eltern
Besonders relevant war für das Gericht, dass die Eltern jegliche Kompromisslösungen – wie etwa das Tragen eines Burkinis oder die Nutzung separater Umkleiden – kategorisch abgelehnt hatten.
Die völlige Verweigerung jeder organisatorischen Ausweichmöglichkeit mache eine schonende Ausbalancierung der Grundrechte – im Sinne der verfassungsrechtlich gebotenen praktischen Konkordanz – unmöglich.
Auch die Argumentation der Eltern, der Schwimmbadbesuch sei nach ihrer religiösen Lehre eine „Todsünde“, ließ das Gericht nicht gelten. Es verwies auf den eigenen Katechismus der Glaubensgemeinschaft, wonach eine Sünde einen freiwilligen Ungehorsam voraussetze – bei verpflichtendem Unterricht liege dieser nicht vor.
Rechtsmittel offen
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Den Eltern steht die Möglichkeit offen, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu stellen.
Hinweis für betroffene Familien
Religiöse Überzeugungen werden im Schulkontext grundsätzlich berücksichtigt. Eine vollständige Befreiung vom Unterricht ist jedoch nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich.
Schulen sind gehalten, bei Bedarf praktikable Lösungen anzubieten. Wird aber jede Kompromissbereitschaft verweigert, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der Teilnahme am Unterricht.
Kanzlei-Hinweis
Sollten Sie ein Anliegen im Verwaltungsrecht oder Schulrecht haben, wenden Sie sich an die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.
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