Neue Anforderungen an die Erreichbarkeit von Beschäftigten

Mit Urteil vom 23.08.2023 (Az. 5 AZR 349/22) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine bemerkenswerte Entscheidung zur Erreichbarkeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit getroffen.

Die Richter in Erfurt stellten klar: Wer weiß, dass kurzfristige Dienstplanänderungen durch den Arbeitgeber möglich sind, muss auch in der Freizeit dienstliche SMS mit Weisungen zur Kenntnis nehmen.

Diese Entscheidung betrifft insbesondere Branchen mit Schichtbetrieb oder Bereitschaftsdiensten – etwa im Gesundheitswesen, bei Rettungsdiensten oder in der Sicherheitsbranche.


Der konkrete Fall: Wenn eine SMS den Arbeitstag vorgibt

Im entschiedenen Fall ging es um einen Notfallsanitäter, der im Dienstplan als sogenannter „Springer“ vorgesehen war – also ohne feste Uhrzeit und Einsatzort.

Laut einer internen Betriebsvereinbarung konnten solche Springer-Dienste noch bis 20:00 Uhr am Vorabend konkretisiert werden. Dies geschah per SMS – die der Mitarbeiter jedoch nicht las.

Am Folgetag erschien er verspätet zur Arbeit, erhielt eine Abmahnung und es wurden Stunden von seinem Arbeitszeitkonto gestrichen.
Der Arbeitnehmer klagte auf Rückbuchung der Stunden und Entfernung der Abmahnung. Während das Landesarbeitsgericht ihm zunächst weitgehend Recht gab, hob das BAG die Entscheidung auf – zugunsten des Arbeitgebers.

Die Entscheidung des BAG: Erreichbarkeit als arbeitsvertragliche Pflicht

Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass der Kläger seine Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß angeboten habe. Aufgrund der bekannten betrieblichen Regelungen musste er damit rechnen, dass sein Einsatz kurzfristig konkretisiert wird.

Daraus ergibt sich eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht: Die Mitteilung über den konkreten Dienstbeginn per SMS musste er zur Kenntnis nehmen – auch in seiner Freizeit.

Wichtig: Das bloße Lesen einer dienstlichen SMS stellt keine Arbeitszeit dar und verletzt auch nicht die gesetzliche Ruhezeit. Es handelt sich vielmehr um eine Folge der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB.

Bedeutung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Die Entscheidung hat Signalwirkung:

  • Arbeitnehmer müssen betriebliche Regelungen zu Schicht- oder Springerplänen ernst nehmen. Wer weiß, dass kurzfristige Änderungen möglich sind, muss diese Informationen auch tatsächlich zur Kenntnis nehmen – sei es per SMS oder über ein internes System. Andernfalls drohen Abmahnungen oder der Verlust von Vergütungsansprüchen.
  • Arbeitgeber erhalten durch das Urteil rechtliche Rückendeckung bei flexiblen Arbeitszeitmodellen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Regelungen – z. B. in Betriebsvereinbarungen – klar, verständlich und rechtlich zulässig ausgestaltet sind.

Ihre Unterstützung im Arbeitsrecht – Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden

Ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber: Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden steht Ihnen in allen Fragen rund um das Arbeitsrecht kompetent zur Seite.

Wir prüfen Ihre Dienstplangestaltung, beraten zu zulässigen Regelungen in Betriebsvereinbarungen und setzen Ihre Rechte konsequent durch – außergerichtlich wie auch vor Gericht.

Sind Sie Arbeitnehmer und unsicher, welche Verpflichtungen Sie in Ihrer Freizeit tatsächlich haben?
Oder Arbeitgeber und möchten Ihre Schichtmodelle rechtssicher gestalten?

Dann sind Sie bei uns genau richtig. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte im Arbeitsrecht vertreten Ihre Interessen mit Sachverstand, Augenmaß und Durchsetzungskraft.

Kontaktieren Sie uns

Die Kanzlei Cäsar-Preller berät Sie individuell, lösungsorientiert und durchsetzungsstark.
Sprechen Sie uns an – wir finden gemeinsam die passende Lösung für Ihr Anliegen.