Der Fall
Fehler passieren – doch wenn es um personenbezogene Daten geht, kann ein Ausrutscher teuer werden.
Im Bewerbungsverfahren der Quirin-Bank wurde eine interne Nachricht über die Gehaltsvorstellung eines Kandidaten versehentlich an einen früheren Kollegen des Bewerbers auf Xing gesendet.
Der Bewerber verlangte Unterlassung und immateriellen Schadensersatz. Nach erstinstanzlichem Teilerfolg und Niederlage vor dem OLG Frankfurt liegt der Fall nun – über den Bundesgerichtshof (BGH) – beim Europäischen Gerichtshof (EuGH).
Die Entscheidung des EuGH wird für Donnerstag, den 04.09.2025, erwartet.
Der Verfahrensgang in Kürze
- 2020 – LG Darmstadt: Verurteilung der Bank u. a. zu 1.000 € immateriellem Schadensersatz und Unterlassung.
- 2022 – OLG Frankfurt: Kein Schadensersatz, aber Unterlassungsanspruch dem Grunde nach bejaht – gestützt auf die DSGVO.
- 2023 – BGH: setzte das Revisionsverfahren aus und legte dem EuGH zentrale Auslegungsfragen vor (BGH, Beschl. v. 26.09.2023 – VI ZR 97/22; EuGH Rs. C-655/23 „Quirin Privatbank“).
Die Rechtsfragen: Unterlassung und DSGVO-Schadensersatz
Kern des Streits ist, ob die DSGVO selbst einen Anspruch auf künftiges Unterlassen gewährt – auch ohne gleichzeitiges Löschungsverlangen.
Diskutiert werden:
- Art. 17 DSGVO (Löschung)
- Art. 18 DSGVO (Einschränkung)
- Art. 79 DSGVO (Rechtsbehelfe)
- Art. 82 DSGVO (Schadensersatz)
Daneben steht die Frage, ob auf zivilrechtliche Unterlassungsansprüche (§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB) zurückzugreifen ist und ob eine Wiederholungsgefahr Voraussetzung ist. Genau dazu hat der BGH den EuGH um Vorabentscheidung gebeten.
Tendenz der Schlussanträge: Unionsrechtlicher Unterlassungsanspruch
Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt vor, den Unterlassungsanspruch unionsrechtlich in Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Art. 79 Abs. 1 DSGVO zu verankern – nicht in Art. 17/18.
- Betroffene können so gegen künftige vergleichbare unrechtmäßige Weiterleitungen vorgehen.
- Das nationale Verfahrensrecht darf eine (widerlegbar vermutete) Wiederholungsgefahr verlangen.
- Für die Höhe des immateriellen Schadens nach Art. 82 spielt es keine Rolle, ob parallel ein Unterlassungsanspruch besteht.
Die Schlussanträge sind für den EuGH nicht bindend, geben aber eine deutliche Richtung vor.
Was heißt „immaterieller Schaden“?
Der EuGH hat bereits 2023 klargestellt (C-300/21 „Österreichische Post“):
- Ein bloßer DSGVO-Verstoß reicht nicht.
- Es muss ein (auch immaterieller) Schaden vorliegen.
- Eine starre Erheblichkeitsschwelle gibt es nicht.
Im Quirin-Fall macht der Kläger u. a. die Bloßstellung seiner Bewerbung und Gehaltsvorstellung gegenüber einem Branchenkollegen geltend. Ob das genügt, hängt von der konkreten Beeinträchtigung ab.
Praxisrelevanz für Bewerber:innen und Unternehmen
Für Bewerber:innen:
- Wer im Prozess versehentlich offenbart wird (z. B. Bewerbungsstatus oder Gehalt), kann Unterlassung und ggf. immateriellen Schadensersatz verlangen.
- Das LG Darmstadt bejahte beides, das OLG Frankfurt verneinte den Schadensersatz, bestätigte aber den Unterlassungsanspruch.
- Die EuGH-Entscheidung wird klären, ob und wie der Unterlassungsanspruch unmittelbar aus der DSGVO folgt.
Für Unternehmen / HR:
- Datenschutz im Bewerbungsverfahren ist Chefsache.
- Nachrichten über Karriereportale wie Xing sind Datenverarbeitungen; Fehladressierungen gelten als Offenlegung an Dritte.
- Pflicht sind Organisation, Schulung und technische Schutzmaßnahmen (Adressatenprüfung, Vier-Augen-Prinzip, Beschränkung sensibler Inhalte).
- Andernfalls drohen Unterlassungsansprüche und Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO.
Worauf kommt es im Unterlassungsprozess an?
Sollte der EuGH der Linie des Generalanwalts folgen, wird der Unterlassungsanspruch direkt aus Art. 5/6 i. V. m. Art. 79 DSGVO hergeleitet.
- Nationale Gerichte dürften regelmäßig eine Wiederholungsgefahr prüfen.
- Nach einem geschehenen Verstoß wird diese Gefahr möglicherweise vermutet, kann aber widerlegt werden.
Für Betroffene: Vorfälle dokumentieren, erneute Risiken darlegen, zügig Ansprüche sichern.
Für Unternehmen: Compliance-Nachweise und nachträgliche Abhilfemaßnahmen (Prozesse, Schulungen, technische Sperren) transparent belegen.
Fazit
Die anstehende EuGH-Entscheidung in C-655/23 wird die Weichen stellen: Gibt es einen DSGVO-eigenen Unterlassungsanspruch auch ohne Löschungsverlangen – und mit welchen Voraussetzungen?
Schon jetzt ist klar: Im Bewerbungsverfahren ist besondere Sorgfalt geboten.
- Für Betroffene lohnt die Prüfung von Unterlassung und DSGVO-Schadensersatz.
- Für Unternehmen lohnt die präventive Absicherung.
Wir beobachten den Ausgang und setzen Ihre Rechte konsequent durch.
Lassen Sie Ihren Fall unverbindlich prüfen.
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