Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt im Verfahren VI ZR 335/24 einen Grundsatzfall zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Impfstoffhersteller für mögliche Corona-Impfschäden haften und wann Betroffene Auskunft über bekannte Risiken verlangen können. Im Mittelpunkt steht insbesondere, welche Anforderungen an einen Auskunftsanspruch gegen den Hersteller zu stellen sind und wie streng Gerichte die Plausibilität eines Kausalzusammenhangs zwischen Impfung und Gesundheitsschaden prüfen dürfen. Der Senat will seine Entscheidung am 9. März 2026 verkünden.

Worum geht es konkret?

Die Klägerin wurde im März 2021 mit dem AstraZeneca-Impfstoff Vaxzevria geimpft. Kurz nach der Impfung traten gesundheitliche Beeinträchtigungen auf; nach eigenen Angaben verlor sie auf einem Ohr ihr Hörvermögen. In erster Instanz und bis kurz vor der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Koblenz wurde sie von der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller (Inhaber: Joachim Cäsar Preller) vertreten. Die Kanzlei vertritt bundesweit rund 1.000 mutmaßlich Impfgeschädigte gegenüber verschiedenen Impfstoffherstellern.

In den Vorinstanzen blieb die Klage ohne Erfolg. Das OLG Koblenz verwies unter anderem darauf, dass Vaxzevria nach Einschätzung der europäischen Zulassungsbehörden ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweise. In der mündlichen Verhandlung vor dem BGH ließ der Senat jedoch erkennen, dass die Anforderungen an einen Auskunftsanspruch nicht zu hoch angesetzt werden dürfen, sofern ein plausibler Zusammenhang zwischen Impfung und Schaden dargelegt wird.

Rechtlicher Rahmen: §§ 84 und 84a AMG

Die Haftung für Arzneimittel ist im Arzneimittelgesetz geregelt. Nach § 84 Absatz 1 AMG haftet der Hersteller auf Schadensersatz, wenn ein Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen entfaltet, die über ein nach dem Stand der Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen, oder wenn die damalige Produktinformation nicht dem gesicherten Erkenntnisstand entsprach.

Besonders relevant ist § 84 Absatz 2 AMG. Diese Vorschrift erleichtert den Nachweis der Kausalität, indem eine Verursachung vermutet wird, wenn das Arzneimittel generell geeignet ist, den eingetretenen Schaden herbeizuführen. Der Hersteller kann diese Vermutung durch Gegenbeweis widerlegen.

Daneben enthält § 84a AMG einen eigenständigen Auskunftsanspruch. Liegen konkrete Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass das Arzneimittel den Schaden verursacht hat, kann der Betroffene Auskunft über bekannte Nebenwirkungen, Verdachtsmeldungen, Sicherheitsbewertungen und weitere risikorelevante Erkenntnisse verlangen. Ziel ist es, die Informationsasymmetrie zwischen Hersteller und Patient auszugleichen und eine fundierte medizinische Begutachtung zu ermöglichen.

Warum ist der Auskunftsanspruch so wichtig?

In Impfschadensverfahren sind interne Sicherheitsdaten und Auswertungen der Hersteller häufig entscheidend, um die medizinische Kausalität zu belegen. Ohne diese Informationen bleibt es oft bei bloßen Vermutungen. Wird der Auskunftsanspruch zu restriktiv gehandhabt, kann dies Betroffene faktisch daran hindern, ihre Ansprüche sachgerecht zu begründen.

Genau hier setzt die Prüfung des BGH an. Der Senat hat angedeutet, dass der Plausibilitätsmaßstab nicht überspannt werden darf. Zudem ist denkbar, dass einzelne unionsrechtliche Fragen, etwa zur Reichweite von Herstellerpflichten, dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt werden.

Einordnung der Vorinstanzen

Die Vorinstanzen haben maßgeblich auf das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis der Impfung abgestellt. Diese Betrachtung ist für die Bewertung von Impfprogrammen insgesamt relevant, ersetzt jedoch nicht die Prüfung des konkreten Einzelfalls nach § 84 AMG. Entscheidend ist, ob im individuellen Fall eine schädliche Wirkung vorlag, die nach dem damaligen Wissensstand nicht vertretbar war, oder ob die Produktinformation unvollständig oder fehlerhaft war.

Ebenso ist zu klären, ob der Klägerin ein Auskunftsanspruch nach § 84a AMG hätte gewährt werden müssen, um ihre Beweislage zu verbessern. Wird dieser Anspruch zu streng verneint, kann dies auch die anschließende Schadensprüfung beeinflussen – eine Problematik, die der BGH ausdrücklich in den Blick nimmt.

Stellungnahme der Kanzlei Cäsar-Preller

Joachim Cäsar Preller, Inhaber der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller, bewertet die Verhandlung wie folgt:

„Wir begrüßen die Hinweise des BGH ausdrücklich. Sie bedeuten einen ersten Teilerfolg – vor allem für unsere Mandantinnen und Mandanten. Ein effektiv gewährleisteter Auskunftsanspruch nach § 84a AMG schafft die notwendige Waffengleichheit im Zivilprozess. Erst wenn Hersteller risikorelevante Erkenntnisse offenlegen müssen, kann ein fairer Prozess über Ursache und Verantwortlichkeit geführt werden.“

Abgrenzung: Hersteller-, Arzt- und Staatshaftung

Unabhängig von der Herstellerhaftung kann – abhängig vom Impfzeitpunkt und vom organisatorischen Rahmen der staatlichen Impfkampagne – auch eine Amtshaftung in Betracht kommen. Diese ist strikt von der Herstellerhaftung zu trennen. Für Betroffene bedeutet dies, dass Ansprüche gegen den Hersteller nach §§ 84 und 84a AMG, mögliche haftungsrechtliche Fragen gegenüber impfenden Stellen sowie sozialrechtliche Leistungen, etwa nach dem Infektionsschutzrecht, jeweils gesondert zu prüfen sind.

Fazit

Der BGH-Fall VI ZR 335/24 ist richtungsweisend für Betroffene mit mutmaßlichen Corona-Impfschäden. Im Mittelpunkt steht nicht der schnelle Nachweis eines Produktfehlers, sondern die faire Chance, über § 84a AMG Zugang zu risikorelevanten Daten zu erhalten, damit die medizinische Kausalität sachgerecht begutachtet werden kann.

Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller, die die Klägerin in erster Instanz und bis kurz vor der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Koblenz vertreten hat und bundesweit rund 1.000 Betroffene gegen unterschiedliche Hersteller betreut, unterstützt Betroffene dabei, Beweise zu sichern, Auskünfte durchzusetzen und berechtigte Schadensersatzansprüche nach § 84 AMG zu realisieren.