Urteil vom 9. März 2026 – VI ZR 335/24

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 9. März 2026 erstmals über Auskunfts- und Haftungsansprüche im Zusammenhang mit möglichen Corona-Impfschäden entschieden. Der für Arzneimittelhaftung zuständige VI. Zivilsenat hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht Koblenz zurück.

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller und Roman Cäsar-Preller verfolgten die Verhandlung in Karlsruhe vor Ort. Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit zahlreiche Mandantinnen und Mandanten, die gesundheitliche Schäden nach einer Corona-Impfung geltend machen.

Hintergrund des Verfahrens

Die Klägerin war am 5. März 2021 mit dem Impfstoff Vaxzevria geimpft worden. Dieser Impfstoff erhielt am 29. Januar 2021 zunächst eine bedingte Zulassung durch die Europäische Kommission, die Anfang 2022 verlängert wurde. Am 31. Oktober 2022 folgte eine Standardzulassung. Auf Antrag des Herstellers wurde diese Zulassung jedoch mit Wirkung zum 7. Mai 2024 widerrufen.

Nach der Impfung traten bei der Klägerin verschiedene gesundheitliche Beschwerden auf. Bereits drei Tage nach der Impfung wurde bei ihr unter anderem ein vollständiger Hörverlust auf einem Ohr diagnostiziert. Die Klägerin macht geltend, dass ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Impfung zurückzuführen seien.

Sie wirft dem Hersteller vor, der Impfstoff habe kein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufgewiesen. Zudem seien die Produktinformationen zum damaligen Zeitpunkt nicht auf dem aktuellen wissenschaftlichen Stand gewesen.

Neben Schadensersatzansprüchen verlangte die Klägerin insbesondere Auskunft über bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen, gemeldete Verdachtsfälle sowie weitere Erkenntnisse des Unternehmens, die für die Bewertung möglicher schädlicher Wirkungen des Impfstoffs relevant sein könnten.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht Mainz hatte die Klage zunächst abgewiesen. Auch die Berufung vor dem Oberlandesgericht Koblenz blieb ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht ließ jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof zu.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof gab der Revision der Klägerin statt und hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf.

Nach Auffassung des BGH hatte das Berufungsgericht die Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch nach § 84a Arzneimittelgesetz (AMG) zu streng ausgelegt. Für einen solchen Anspruch sei es ausreichend, dass Tatsachen vorliegen, die eine plausible Ursächlichkeit des Arzneimittels für den eingetretenen Schaden erscheinen lassen.

Eine solche Plausibilität setze – so der BGH – nicht voraus, dass der Zusammenhang überwiegend wahrscheinlich ist. Vielmehr könne ein Auskunftsanspruch bereits bestehen, wenn ein Zusammenhang mit dem Arzneimittel nicht ausgeschlossen werden könne.

Darüber hinaus stellte der Bundesgerichtshof klar, dass sich der Auskunftsanspruch nicht nur auf Erkenntnisse zu dem konkreten Krankheitsbild des Betroffenen beschränkt, sondern auch auf weitere relevante Erkenntnisse zu möglichen schädlichen Wirkungen des Arzneimittels.

Die fehlerhafte Ablehnung des Auskunftsanspruchs wirke sich auch auf die Entscheidung über mögliche Schadensersatzansprüche aus. Denn erst durch die verlangten Informationen könnten weitere Tatsachen bekannt werden, die eine Haftung des Herstellers begründen.

Das Verfahren wurde daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Koblenz zurückverwiesen.

Bedeutung für Betroffene

Das Urteil des Bundesgerichtshofs hat erhebliche Bedeutung für Verfahren wegen möglicher Impfschäden. Es stärkt die Rechte von Betroffenen, Auskunft von pharmazeutischen Unternehmen zu verlangen, um mögliche Haftungsansprüche prüfen zu können.

Gerade in komplexen medizinischen Sachverhalten sind Betroffene häufig auf Informationen angewiesen, die ausschließlich bei Herstellern oder Behörden vorhanden sind. Der BGH hat nun klargestellt, dass die Hürden für einen solchen Auskunftsanspruch nicht zu hoch angesetzt werden dürfen.