Die Volksbank Dresden-Bautzen muss einem Anleger des offenen Immobilienfonds UniImmo Wohnen ZBI Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung zahlen. Das hat das Landgericht Dresden mit Urteil vom 10. September 2026 (Az. 9 O 2102/25) entschieden.

Für die Volksbank ist es schon die dritte Schlappe vor Gericht im Zusammenhang mit dem Vertrieb des UniImmo Wohnen ZBI. Vor dem LG Dresden hatten schon die Landgerichte Stuttgart (Az. 12 O 287/24) und Münster (Az. 114 O 7/25) eine Volksbank zu Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung verurteilt. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. „Anleger müssen über die Risiken einer Kapitalanlage aufgeklärt werden. Die Volksbanken sind ihrer Aufklärungspflicht bei der Vermittlung der Anteile am UniImmo Wohnen ZBI offenbar nur unzureichend nachgekommen“, sagt  Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. Das LG Dresden stellte gleich mehrere Aufklärungsfehler fest.

Mindesthalte- und Kündigungsfrist bei offenen Immobilienfonds

Nachdem im Zuge der Finanzkrise 2008 eine Reihe offener Immobilienfonds aufgrund der hohen Rückgabewünsche der Anleger zunächst geschlossen und später abgewickelt werden mussten, wurden die Regeln verschärft. So müssen Anleger ihre Anteile mindestens 24 Monate gehalten haben, bevor sie sie zurückgeben können, und es gilt eine zwölfmonatige Kündigungsfrist. Dass die Kündigungsfrist ein Risiko für die Anleger darstellt, hatte der Kläger in dem Verfahren vor dem LG Dresden zu spüren bekommen.

Gemeinsam mit seiner Ehefrau hatte er sich 2018 am UniImmo Wohnen ZBI mit 14.000 Euro beteiligt. Anfang 2024 kündigte er die Beteiligung. Als die Kündigungsfrist noch lief, mussten die Fondsimmobilien im Sommer 2024 neu bewertet werden. Dabei sank der Wert auf einen Schlag um rund 17 Prozent. Dementsprechend verloren die Anteile der Anleger an Wert. Der Kläger hatte rund 3.200 Euro verloren und forderte von der Volksbank, die ihm die Anteile vermittelt hat, Schadenersatz wegen Falschberatung.

Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung

Die Klage hatte Erfolg: Die Anlageberatung war nach Überzeugung des LG Dresden in mehreren Punkten unzureichend. So bemängelte das Gericht, dass der Anleger nicht ausreichend über die Mindesthalte- und Kündigungsfrist aufgeklärt und das damit verbundene Risiko des Wertverlusts der Anteile aufgeklärt wurde. Zudem habe die Bank nicht ausreichend über die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme hingewiesen. „Der BGH hat schon 2014 entschieden, dass die Anleger über dieses Risiko aufgeklärt werden müssen“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Anleger muss über Risiken aufgeklärt werden

Darüber hinaus machte das LG Dresden deutlich, dass die Bank auch über die Provisionen, die sie für die Vermittlung der Fondsanteile erhält, den Anleger informieren muss. Das gilt auch für die bestehenden Verflechtungen zwischen Fondsmanagement und dem Vertrieb der Anteile.

Rechtsanwalt Cäsar-Preller: „Bemerkenswert ist weiter die Feststellung des Gerichts, dass es nicht ausreicht, wenn die Risiken der Kapitalanlage im Produktinformationsblatt aufgeführt sind. Vielmehr müssten die Risiken den Anlegern im Anlageberatungsgespräch erläutert werden.“

Ansprüche der Anleger

Grundsätzlich müssen die Anleger im Rahmen einer anleger- und objektgerechten Anlageberatung über die bestehenden Risiken von Wertverlusten bis zum Schließungsrisiko bei offenen Immobilienfonds aufgeklärt werden. Zudem muss die Kapitalanlage auch zum Risikoprofil des Anlegers passen. Heißt: Einem sicherheitsorientierten Anleger darf keine riskante Vermögensanlage vermittelt werden. „Wurden Risiken verschwiegen oder nicht ausreichend dargestellt, können den Anlegern Schadenersatzansprüche entstanden sein“, betont Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht steht Rechtsanwalt Cäsar-Preller betroffenen Anlegern des UniImmo Wohnen ZBI und anderer offener Immobilienfonds gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.