Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden prüft und verfolgt Schadensersatzansprüche wegen möglicher Aufklärungsfehler bei Corona-Schutzimpfungen

Die rechtliche Aufarbeitung möglicher Gesundheitsschäden nach Corona-Schutzimpfungen ist längst nicht abgeschlossen. Neben Ansprüchen gegen Impfstoffhersteller und Ansprüchen nach dem sozialen Entschädigungsrecht rückt zunehmend ein weiterer rechtlicher Ansatz in den Mittelpunkt: die Amtshaftung des Staates wegen einer unzureichenden oder unterbliebenen Aufklärung vor der Impfung.

Die Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden verfolgt in geeigneten Fällen Amtshaftungsansprüche gegen die jeweils verantwortlichen Bundesländer. Im Mittelpunkt steht dabei insbesondere die Frage, ob Betroffene vor ihrer Corona-Schutzimpfung so aufgeklärt wurden, dass sie eine tatsächlich informierte und selbstbestimmte Entscheidung über die Impfung treffen konnten.

Bundesgerichtshof: Corona-Impfungen waren hoheitliche Tätigkeit

Von erheblicher Bedeutung ist die inzwischen gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Mit Urteil vom 9. Oktober 2025 – III ZR 180/24 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die nach der Coronavirus-Impfverordnung bestimmten Leistungserbringer bei Corona-Schutzimpfungen bis zum 7. April 2023 in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes handelten. Dies galt nach der Entscheidung nicht lediglich für Ärzte in staatlichen Impfzentren, sondern grundsätzlich auch für andere in die staatliche Impfkampagne einbezogene Leistungserbringer.

Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15. Januar 2026 – III ZR 88/25 nochmals bestätigt. Auch bei Impfungen in einer niedergelassenen Arztpraxis können danach die Grundsätze der Amtshaftung maßgeblich sein.

Für Betroffene ist diese Einordnung von erheblicher Bedeutung. Sie kann dazu führen, dass wegen behaupteter Aufklärungs- oder Behandlungsfehler nicht der einzelne Impfarzt persönlich, sondern der zuständige staatliche Hoheitsträger in Anspruch zu nehmen ist.

Die Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden prüft deshalb bei entsprechenden Mandaten zunächst sorgfältig, welcher Rechtsträger für die konkrete Impfung und den geltend gemachten Aufklärungsfehler verantwortlich gemacht werden kann und ob ein Vorgehen gegen das jeweilige Bundesland in Betracht kommt.

Die Aufklärung vor einer Impfung ist keine bloße Formalität

Eine medizinische Behandlung setzt grundsätzlich eine wirksame Einwilligung des Patienten voraus. Eine solche Einwilligung kann jedoch nur dann selbstbestimmt erfolgen, wenn zuvor eine ausreichende Aufklärung stattgefunden hat.

Bei einer Schutzimpfung sind insbesondere Informationen über Nutzen und Risiken, mögliche Impfkomplikationen, Kontraindikationen sowie die konkrete Durchführung der Impfung von Bedeutung. Das Robert Koch-Institut weist bis heute darauf hin, dass die Impfaufklärung ein wesentlicher Bestandteil der Impfleistung ist und eine bloße schriftliche Information ein persönliches Aufklärungsgespräch grundsätzlich nicht ersetzt. Die zu impfende Person muss Gelegenheit erhalten, Fragen zu stellen und Unklarheiten zu beseitigen.

Gerade bei Corona-Schutzimpfungen ist deshalb im Einzelfall zu untersuchen, welche Informationen zum konkreten Impfzeitpunkt vorlagen, welche Risiken zu diesem Zeitpunkt bekannt waren, welche Informationen der betroffenen Person tatsächlich erteilt wurden und ob ein persönliches Aufklärungsgespräch stattgefunden hat.

Die Frage lautet also nicht lediglich, ob ein Aufklärungsbogen unterschrieben wurde.

Entscheidend kann vielmehr sein, ob eine Aufklärung stattgefunden hat, die den Betroffenen tatsächlich in die Lage versetzte, Nutzen und Risiken der Impfung gegeneinander abzuwägen.

Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG

Rechtliche Grundlage eines solchen Vorgehens kann insbesondere § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG sein.

Voraussetzung eines Amtshaftungsanspruchs ist jedoch nicht allein das Auftreten gesundheitlicher Beschwerden nach einer Impfung. Erforderlich ist vielmehr eine genaue rechtliche und medizinische Prüfung des Einzelfalls. Zu untersuchen sind insbesondere eine mögliche Amtspflichtverletzung, ein Verschulden, der Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und der erteilten Einwilligung sowie die Kausalität für den geltend gemachten Schaden.

Der Bundesgerichtshof hat zuletzt mit Beschluss vom 16. Juli 2026 – III ZR 238/25 nochmals deutlich gemacht, dass die Einordnung der Corona-Impfung als hoheitliche Tätigkeit einen Amtshaftungsanspruch zwar grundsätzlich ermöglicht, die weiteren Voraussetzungen – insbesondere das erforderliche Verschulden – aber gesondert erfüllt sein müssen.

Die Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden legt deshalb besonderen Wert auf eine individuelle Aufarbeitung der jeweiligen Impf- und Krankengeschichte. Pauschale Aussagen verbieten sich gerade in diesem Bereich.

Was muss im Einzelfall untersucht werden?

Für die Prüfung eines möglichen Amtshaftungsanspruchs können unter anderem der genaue Impfzeitpunkt, der verwendete Impfstoff, der Ort der Impfung, die damals geltenden Impfempfehlungen und Aufklärungsmaterialien sowie die konkrete Durchführung des Aufklärungsgesprächs entscheidend sein.

Ebenso wichtig sind der zeitliche Verlauf der anschließend aufgetretenen Beschwerden, ärztliche Befunde, Krankenhausberichte, Facharztunterlagen und die weitere Entwicklung des Gesundheitszustandes.

Die Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden untersucht bei entsprechenden Fällen deshalb nicht nur den unterschriebenen Aufklärungs- und Einwilligungsbogen. Vielmehr wird der gesamte Ablauf vor und nach der jeweiligen Impfung rekonstruiert.

Von besonderer Bedeutung kann dabei die Frage sein:

Hätte sich die betroffene Person bei vollständiger und ordnungsgemäßer Aufklärung möglicherweise gegen die Impfung entschieden?

Auch diese sogenannte Entscheidungssituation muss im jeweiligen Verfahren konkret aufgearbeitet werden.

Welche Ansprüche können geltend gemacht werden?

Sind die Voraussetzungen einer Amtshaftung erfüllt, können je nach Einzelfall insbesondere Ansprüche auf Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden in Betracht kommen.

Hierzu können beispielsweise bereits entstandene finanzielle Nachteile, krankheitsbedingte Aufwendungen oder bestimmte Erwerbsschäden gehören. Bei fortdauernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann außerdem die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle und gegebenenfalls immaterielle Schäden von Bedeutung sein.

Welche Positionen tatsächlich verlangt werden können, hängt jedoch immer von den persönlichen und medizinischen Umständen des konkreten Falles ab.

Amtshaftung ist vom Impfschadensverfahren und von Herstelleransprüchen zu unterscheiden

Wichtig ist außerdem, unterschiedliche Anspruchsgrundlagen nicht miteinander zu vermischen.

Ein sozialrechtliches Verfahren wegen eines anerkennungsfähigen Impfschadens verfolgt andere Voraussetzungen und Rechtsfolgen als eine zivilrechtliche Amtshaftungsklage. Daneben können unter bestimmten Voraussetzungen eigenständige Ansprüche gegen einen pharmazeutischen Unternehmer bestehen.

Die Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden prüft daher, welche Anspruchswege im konkreten Fall nebeneinander in Betracht kommen und gegen welche Anspruchsgegner vorzugehen ist.

Die Ablehnung eines Anspruchs auf einem Rechtsweg bedeutet nicht zwangsläufig, dass sämtliche anderen rechtlichen Möglichkeiten ebenfalls ausgeschlossen sind.

Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden vertritt Betroffene bundesweit

Die rechtliche Aufarbeitung von Corona-Impfschäden und möglichen Aufklärungsdefiziten erfordert eine Verbindung von medizinrechtlichen, staatshaftungsrechtlichen und sozialrechtlichen Fragestellungen.

Die Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden vertritt Betroffene bundesweit und führt bereits Verfahren im Zusammenhang mit gesundheitlichen Folgen von Corona-Schutzimpfungen.

Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf der sorgfältigen Auswertung der medizinischen Dokumentation und der Frage, welche Informationen vor der konkreten Impfung tatsächlich vermittelt wurden und ob die Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung vorlagen.

Wer nach einer Corona-Schutzimpfung erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen entwickelt hat und Zweifel daran hat, vor der Impfung ausreichend über die möglichen Risiken aufgeklärt worden zu sein, kann prüfen lassen, ob neben anderen Ansprüchen auch ein Vorgehen im Wege der Amtshaftung in Betracht kommt.

Die Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden prüft mögliche Amtshaftungsansprüche gegen das jeweils verantwortliche Bundesland und begleitet Betroffene bei der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Rechte.