Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden prüft Ansprüche gegen die verantwortlichen Bundesländer
Viele Menschen leiden auch Jahre nach einer Corona-Schutzimpfung unter erheblichen gesundheitlichen Beschwerden. Bei einem Teil der Betroffenen stehen Diagnosen wie Post-Vac-Syndrom, ME/CFS oder andere chronische Erkrankungsbilder im Raum. Für die Betroffenen geht es dabei nicht nur um medizinische Behandlungsmöglichkeiten, sondern auch um die Frage, ob und gegen wen Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.
Die Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden vertritt zahlreiche Betroffene und prüft insbesondere die Frage, ob vor der Corona-Impfung eine ausreichende und rechtlich ordnungsgemäße Aufklärung erfolgt ist.
Dabei kann neben anderen möglichen Anspruchsgrundlagen auch ein Vorgehen im Wege der Amtshaftung gegen den jeweils verantwortlichen staatlichen Hoheitsträger in Betracht kommen.
Warum die Aufklärung vor der Corona-Impfung rechtlich von Bedeutung ist
Eine medizinische Behandlung setzt grundsätzlich eine wirksame Einwilligung voraus. Damit eine Patientin oder ein Patient eine selbstbestimmte Entscheidung treffen kann, müssen zuvor die wesentlichen Umstände der vorgesehenen Behandlung erläutert werden.
Das gilt auch für Schutzimpfungen.
Das Robert Koch-Institut stellt ausdrücklich klar, dass die Impfaufklärung ein wesentlicher Bestandteil der Impfleistung ist. Die Aufklärung muss grundsätzlich mündlich erfolgen; ein Merkblatt allein ersetzt das erforderliche persönliche Aufklärungsgespräch nicht. Die zu impfende Person muss zudem Gelegenheit erhalten, Fragen zu stellen und Unklarheiten zu besprechen.
Bei einer Corona-Impfung kommt es deshalb nicht allein darauf an, ob ein Aufklärungsbogen unterschrieben wurde.
Vielmehr muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, welche Informationen zum Zeitpunkt der konkreten Impfung bekannt waren, welche Informationen vermittelt wurden und ob die betroffene Person auf dieser Grundlage eine eigenverantwortliche Entscheidung über die Impfung treffen konnte.
Entscheidend ist die Aufklärung zum Zeitpunkt der jeweiligen Impfung
Die Corona-Impfstoffe und die wissenschaftlichen Erkenntnisse über Nutzen und Risiken haben sich im Verlauf der Pandemie weiterentwickelt. Auch die Aufklärungsmaterialien wurden mehrfach aktualisiert. Das RKI stellt inzwischen ein Archiv früherer Aufklärungsmerkblätter zur Verfügung, das unter anderem die verschiedenen Versionen der Aufklärungsunterlagen für mRNA-Impfstoffe dokumentiert.
Für die rechtliche Prüfung ist deshalb der konkrete Zeitpunkt der Impfung von erheblicher Bedeutung.
Zu untersuchen sind beispielsweise:
- Wann erfolgte die Impfung?
- Welcher Impfstoff wurde verwendet?
- Wo wurde die Impfung durchgeführt?
- Welche Aufklärungsmaterialien galten zu diesem Zeitpunkt?
- Welche Risiken und möglichen Impfkomplikationen waren zu diesem Zeitpunkt bekannt?
- Wurde tatsächlich ein persönliches Aufklärungsgespräch geführt?
- Welche konkreten Informationen wurden der betroffenen Person erteilt?
- Welche Fragen wurden gestellt und wie wurden diese beantwortet?
- Welche Dokumentation existiert über die Aufklärung?
- Hätte sich die betroffene Person bei ordnungsgemäßer Aufklärung möglicherweise anders entschieden?
Die Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden untersucht deshalb nicht lediglich, ob ein Formular unterschrieben wurde. Entscheidend ist vielmehr die Gesamtsituation vor der jeweiligen Impfung.
BGH: Corona-Impfungen im Rahmen der staatlichen Impfkampagne waren hoheitliche Tätigkeit
Für Betroffene hat die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erhebliche Bedeutung.
Mit Urteil vom 9. Oktober 2025, Az. III ZR 180/24, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die nach der damaligen Coronavirus-Impfverordnung bestimmten Leistungserbringer bei Corona-Schutzimpfungen bis zum 7. April 2023 in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes handelten.
Der BGH hat diese Rechtsprechung mit Urteil vom 15. Januar 2026, Az. III ZR 88/25, bestätigt. Das betraf ausdrücklich auch Impfungen in einer niedergelassenen Arztpraxis. Nach der Entscheidung können private Leistungserbringer bei der Durchführung der damaligen Corona-Impfkampagne als Verwaltungshelfer des Staates anzusehen sein.
Für Betroffene ist dies insbesondere deshalb wichtig, weil damit die Frage des richtigen Anspruchsgegners eine andere Bedeutung bekommt.
Bei entsprechenden Impfungen kann nicht einfach der einzelne impfende Arzt als Anspruchsgegner angesehen werden. Vielmehr ist zu prüfen, welcher staatliche Hoheitsträger für die konkrete Impftätigkeit verantwortlich war.
Die Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden prüft deshalb im jeweiligen Einzelfall, ob und gegen welches Bundesland beziehungsweise welchen sonstigen Hoheitsträger ein Amtshaftungsanspruch gerichtet werden kann.
Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG
Rechtlicher Ausgangspunkt kann § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG sein.
Danach kann unter bestimmten Voraussetzungen der Staat für eine schuldhafte Verletzung einer einem Dritten gegenüber bestehenden Amtspflicht einstehen.
Für einen erfolgreichen Amtshaftungsanspruch reicht es allerdings nicht aus, dass nach einer Corona-Impfung gesundheitliche Beschwerden aufgetreten sind.
Vielmehr müssen die jeweiligen Voraussetzungen im Einzelfall nachgewiesen werden. Dazu gehören insbesondere:
- eine Amtspflichtverletzung,
- die Drittbezogenheit der verletzten Amtspflicht,
- ein entsprechendes Verschulden,
- ein kausaler Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden sowie
- die weiteren Voraussetzungen des Amtshaftungsrechts.
Gerade die Frage des Verschuldens kann dabei entscheidend sein.
Der Bundesgerichtshof hat dies in seinem Beschluss vom 16. Juli 2026, Az. III ZR 238/25, nochmals deutlich gemacht. Zwar bestätigte der BGH die Einordnung der damaligen Corona-Impfung als hoheitliche Tätigkeit. Der konkret geltend gemachte Amtshaftungsanspruch scheiterte jedoch an den weiteren Voraussetzungen, insbesondere am erforderlichen Verschulden.
Das zeigt: Die neue Rechtsprechung eröffnet einen rechtlichen Prüfungsansatz, bedeutet aber nicht, dass jeder nach einer Corona-Impfung eingetretene Gesundheitsschaden automatisch zu einem Schadensersatzanspruch gegen ein Bundesland führt.
Genau deshalb ist eine individuelle Prüfung erforderlich.
Post-Vac und ME/CFS: Die medizinische Kausalität muss sorgfältig aufgearbeitet werden
Bei Betroffenen mit Post-Vac-Symptomatik oder ME/CFS stellt sich regelmäßig auch die medizinische Frage nach dem Zusammenhang zwischen Impfung und Erkrankung.
Das RKI weist darauf hin, dass unter dem Begriff „Post-Vac-Syndrom“ unterschiedliche länger andauernde Beschwerden zusammengefasst werden, die teilweise Symptomen von Long- oder Post-COVID ähneln. Zugleich weist das RKI darauf hin, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Beschwerden und einer COVID-19-Impfung nicht allgemein bestätigt ist.
Für ein konkretes rechtliches Verfahren bedeutet dies: Die bloße zeitliche Abfolge – Impfung und anschließend Beschwerden – ist für sich genommen regelmäßig nicht ausreichend.
Erforderlich ist vielmehr eine individuelle medizinische Aufarbeitung.
Dazu können unter anderem gehören:
- ärztliche Befunde,
- Facharztberichte,
- Krankenhausunterlagen,
- Laborbefunde,
- neurologische und immunologische Untersuchungen,
- kardiologische Untersuchungen,
- Berichte über den Beginn und Verlauf der Beschwerden,
- Dokumentationen über die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit,
- Angaben zu früheren Erkrankungen und Vorerkrankungen sowie
- Unterlagen über die seit der Impfung erfolgten Behandlungen.
Die Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden wertet die vorhandenen medizinischen Unterlagen deshalb gemeinsam mit der rechtlichen Vorgeschichte des jeweiligen Falles aus.
Was bedeutet die Diagnose Post-Vac rechtlich?
Der Begriff „Post-Vac“ allein stellt noch keine automatische rechtliche Anerkennung eines Impfschadens dar.
Auch das soziale Entschädigungsrecht verlangt eine gesundheitliche Schädigung, die über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgeht, sowie die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen. Für entsprechende Ansprüche ist insbesondere § 24 SGB XIV relevant.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weist darauf hin, dass die Frage, ob eine gesundheitliche Schädigung im Einzelfall durch die Impfung verursacht wurde, von der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes zu beurteilen ist.
Das ist von einem zivilrechtlichen Amtshaftungsverfahren zu unterscheiden.
Amtshaftung und soziale Entschädigung sind nicht dasselbe
Betroffene sollten verschiedene rechtliche Wege nicht miteinander verwechseln.
Neben einem möglichen Amtshaftungsanspruch können insbesondere Ansprüche auf Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem SGB XIV in Betracht kommen. § 24 SGB XIV regelt die Entschädigung für gesundheitliche Schäden nach bestimmten Schutzimpfungen.
Für Corona-Impfungen, die unter die gesetzlichen Voraussetzungen fallen, bestehen entsprechende sozialrechtliche Möglichkeiten. Welche Leistungen konkret in Betracht kommen, hängt vom jeweiligen Fall ab. Das BMAS nennt unter anderem Leistungen der Krankenbehandlung, Teilhabeleistungen, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, monatliche Entschädigungszahlungen und Berufsschadensausgleich.
Daneben können – abhängig von den Umständen des Einzelfalles und dem jeweiligen Impfzeitpunkt – weitere rechtliche Anspruchsgrundlagen zu prüfen sein.
Die Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden prüft daher nicht isoliert einen einzelnen Anspruch, sondern betrachtet die unterschiedlichen rechtlichen Möglichkeiten und deren Voraussetzungen.
Welche Schäden können bei einer erfolgreichen Amtshaftung eine Rolle spielen?
Wenn die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs erfüllt sind, können je nach Einzelfall unterschiedliche Schadenspositionen relevant werden.
Dazu können insbesondere gehören:
- Schmerzensgeld,
- Kosten für medizinische Behandlungen,
- sonstige krankheitsbedingte Aufwendungen,
- Verdienstausfall,
- Erwerbsschäden,
- weitere materielle Schäden sowie
- gegebenenfalls die Feststellung einer Ersatzpflicht für zukünftige Schäden.
Welche Ansprüche tatsächlich bestehen und in welcher Höhe sie geltend gemacht werden können, lässt sich allerdings nicht pauschal beantworten.
Maßgeblich sind immer die konkreten gesundheitlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Auswirkungen.
Die vollständige Rekonstruktion des Impfgeschehens ist entscheidend
Gerade bei Impfungen, die mehrere Jahre zurückliegen, kommt der Beweissicherung eine besondere Bedeutung zu.
Die Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden prüft daher unter anderem:
1. Die Impfung
Impfdatum, Impfstoff, Impfserie und Ort der Impfung.
2. Die Aufklärung
Aufklärungsbogen, Einwilligung, ärztliche Dokumentation und die Frage nach dem tatsächlich geführten Gespräch.
3. Den damaligen Kenntnisstand
Welche Informationen und Aufklärungsmaterialien waren zum Zeitpunkt der Impfung verfügbar?
4. Den Krankheitsverlauf
Welche Beschwerden traten wann erstmals auf? Wie entwickelten sie sich weiter?
5. Die medizinische Kausalität
Welche medizinischen Befunde sprechen für oder gegen einen Zusammenhang mit der Impfung?
6. Den entstandenen Schaden
Welche gesundheitlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Folgen sind entstanden?
Erst aus der Zusammenschau dieser Punkte lässt sich beurteilen, ob ein Vorgehen gegen den verantwortlichen Hoheitsträger erfolgversprechend geprüft werden kann.
Warum Betroffene ihre Unterlagen frühzeitig sichern sollten
Viele Betroffene verfügen über umfangreiche medizinische Unterlagen, wissen jedoch nicht, welche Dokumente für ein späteres Verfahren besonders wichtig sein können.
Deshalb sollten insbesondere Impfunterlagen, Aufklärungsbögen, Arztberichte, Krankenhausberichte, Laborbefunde, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Unterlagen zu beruflichen und finanziellen Folgen vollständig aufbewahrt werden.
Auch die persönliche Erinnerung an das Aufklärungsgespräch kann eine Rolle spielen. Dazu gehören beispielsweise Fragen, die vor der Impfung gestellt wurden, Antworten des impfenden Arztes und Informationen, die nach eigener Erinnerung gerade nicht vermittelt wurden.
Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden: Prüfung von Ansprüchen gegen die Bundesländer
Die rechtliche Aufarbeitung von gesundheitlichen Schäden nach Corona-Impfungen ist komplex. Medizinische Fragen, Fragen der Kausalität, das Recht der Einwilligung und Aufklärung sowie das Staatshaftungsrecht greifen ineinander.
Die Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden beschäftigt sich mit diesen Fragestellungen und vertritt Betroffene im Zusammenhang mit möglichen gesundheitlichen Folgen von Corona-Schutzimpfungen.
Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf der Prüfung möglicher Amtshaftungsansprüche wegen einer behaupteten unzureichenden oder fehlerhaften Aufklärung vor der Corona-Impfung.
Dabei wird zunächst geprüft, welcher staatliche Hoheitsträger für die konkrete Impfung und die behauptete Pflichtverletzung verantwortlich sein könnte. Anschließend werden die rechtlichen Voraussetzungen eines möglichen Anspruchs sowie die medizinischen und tatsächlichen Beweisfragen untersucht.
Fazit: Jeder Fall muss individuell geprüft werden
Für Menschen, die nach einer Corona-Impfung unter schweren und dauerhaften Beschwerden wie Post-Vac-Symptomatik oder ME/CFS leiden, kann die Frage einer staatlichen Haftung rechtlich relevant sein.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat inzwischen klargestellt, dass Corona-Schutzimpfungen im Rahmen der damaligen staatlichen Impfkampagne grundsätzlich als hoheitliche Tätigkeit einzuordnen sind. (Juris Bundesgerichtshof)
Damit ist jedoch noch nicht festgestellt, dass im konkreten Fall tatsächlich eine Haftung besteht.
Entscheidend sind vielmehr die Umstände der jeweiligen Impfung: Welche Aufklärung fand statt? Welche Informationen waren zu diesem Zeitpunkt verfügbar? Welche Informationen wurden vermittelt? Lag eine wirksame und selbstbestimmte Einwilligung vor? Und stehen die behaupteten gesundheitlichen Schäden in einem rechtlich relevanten Zusammenhang mit der Pflichtverletzung?
Die Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden prüft diese Fragen im Einzelfall und untersucht, ob neben sozialrechtlichen Ansprüchen auch ein Vorgehen gegen das verantwortliche Bundesland beziehungsweise den zuständigen Hoheitsträger in Betracht kommt.
Wer nach einer Corona-Impfung dauerhaft erkrankt ist und Zweifel an der ordnungsgemäßen Aufklärung vor der Impfung hat, sollte die rechtlichen Möglichkeiten und die vorhandene Beweislage individuell prüfen lassen.
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