Wie der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller mitteilt, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ein Urteil gefällt, welches die Rechte der Kunden von Reiseveranstaltern gestärkt haben dürfte.
§ 651 j BGB räumt sowohl dem Reiseveranstalter als auch dem Kunden das Recht ein, den Reisevertrag zu kündigen, wenn die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im vom BGH zu entscheidenden Fall hatte der Kunde eine Kreuzfahrt gebucht, konnte jedoch bereits die Anreise zum Ausgangsort der Kreuzfahrt infolge eben einer solchen höheren Gewalt nicht antreten, sodass er die Reise kündigte. Durfte der Reiseveranstalter trotzdem den vollen Reisepreis verlangen?
Das Besondere an dem Fall: Der Reiseveranstalter hatte so argumentiert, dass der Hinflug zum Ausgangsort doch überhaupt nicht Gegenstand des Reisevertrags gewesen sei. Tatsächlich hatte der Kunde nur die Kreuzfahrt an sich gebucht; der Flug zum Hafenstandort, an dem das Schiff ablegen sollte, war seine Sache, sodass nach Ansicht des Veranstalters irgendeine Verzögerung auf dem Flug, aufgrund derer der Reisende das Schiff nicht rechtzeitig erreichen könne, doch nicht zu Lasten des Veranstalters gehen könnte.
Der BGH folgte dieser Argumentation aber nicht. Es wurde zunächst erstmals ausdrücklich festgehalten, dass ein Vertrag über eine Kreuzfahrt als ein Reisevertrag im Sinne des § 651 a BGB anzusehen ist. Weiterhin wurde dem Reisenden das Recht zur Kündigung infolge höherer Gewalt auch dann zugebilligt, wenn die Anreise zum Starthafen nicht selbst Bestandteil dieses Reisevertrages ist.
Aktenzeichen: BGH X ZR 2/12, Urteil vom 18.12.2012
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