Jedes Kind hat einen Pflichtteilanspruch auf das Erbe seiner Eltern. Deswegen darf ihnen die Einsicht ins Grundbuch nicht verwehrt werden. Im Grundbuch können sie nämlich sehen, was es möglicherweise zu Erben gibt oder gab, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Das Oberlandesgericht München entschied, dass ein plichteilsberechtigter Erbe das Recht hat, in das Grundbuch einzusehen, denn nur so kann man feststellen, ob andere Erben mögliche Ergänzungsansprüche haben.
Ein Fall:
Eine Tochter hat die Erteilung von unbeglaubigten Grundbuchauszügen über eventuelle Grundbesitze beantragt, nachdem ihr Vater gestorben war. Die Frau benötigte das Grundbuch zur Klärung von möglichen Erbergänzungsansprüchen gegenüber Personen, an die Grundstücke unter Umständen vor dem Erbfall übertragen wurden. Jedoch verwehrte das Grundbuchamt der Frau die Einsicht.
Vor Gericht hatte sie aber Erfolg! Die Richter befanden, dass die Frau ein berechtigtes Interesse an einer Grundbucheinsicht hat. Dies habe sie durch Vorlage des Erbscheins hinreichende hingelegte. Das bedeute nämlich, dass sie Miterberin ist und ihr deshalb ein Pflichtteil zustehen könnte.
Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
Neueste Kommentare