Wenn am Ort des Winterurlaubs nicht die erwartet Menge Schnee liegt, berechtigt dies nicht die kostenlose Stornierung der Reise oder die Umbuchung auf einen anderen Termin.

Der Hotelier oder Reiseveranstalter haftet nicht für schlechte Witterungsverhältnisse, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. Fehlender Schnee könne auch nicht als höhere Gewalt wie zum Beispiel eine Lawine oder eine verschüttete Straße angesehen werden. Deshalb übernehme keine Reiserücktrittsversicherung die Stornokosten. Die „eingeschränkte Tauglichkeit der Umgebung“ eines Feriengebiets zum Skifahren stellt keinen Mangel des Hotels oder der Pauschalreise dar, urteilte das Amtsgericht Viechtach (Aktenzeichen: 2 C 463/06).

Hat der Reiseveranstalter jedoch eine Schneegarantie versprochen, liegt laut Cäsar-Preller eine andere Situation vor. Die Zusage müsse der Veranstalter auch einhalten, wenn die Lifte und Seilbahnen nicht laufen. Schneesicher heißt aber noch lange nicht, dass eine Anfahrt mit dem Auto oder Skibus bis zur Piste unmöglich ist. Bei Schneegarantie sollten Reisenden deshalb immer in die Prospekte und die Geschäftsbedingungen schauen, da der Veranstalter die Konditionen eigenständig festlegen kann.
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