Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 25.09.2012, Az.: 10 Ta 149/12) hat sich kürzlich mit der Frage befasst, ob ein Arbeitgeber dazu berechtigt ist, Betriebsferien einzuführen und die hierfür anfallende Zeit dann einfach vom Jahresurlaub seines Arbeitnehmers abzuziehen.

Hiergegen hatte jedenfalls ein angestellter Koch geklagt, dem nach seinem Arbeitsvertrag 28 Tage Urlaub im Jahr zustanden. Sein Arbeitgeber hatte aber zugleich 8-tägige Betriebsferien im Jahr angeordnet, die dann auf den Urlaubsanspruch des Kochs angerechnet werden sollten, sodass dieser nur noch über 20 Tage Urlaub im Jahr frei verfügen konnte. Als der Koch nach den Betriebsferien im Mai 2012 gekündigt wurde, verlangte dieser dann die Abgeltung von 28 Tagen Resturlaub. Das Arbeitsgericht sprach dem Kläger jedoch nur 20 Tage Urlaubsabgeltung zu, da der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts nach § 106 GewO (Gewerbeordnung) auch Betriebsferien einführen und damit über den Urlaubsanspruch des Arbeitsnehmers – auch gegen dessen Willen – verfügen könne.

Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden hält dieses Urteil für durchaus richtig. Der Jurist geht zusammen mit dem Landesarbeitsgericht davon aus, dass auch ein „zwangsweise“ eingeführter Betriebsurlaub dem Erholungszeck des § 1 Bundesurlaubsgesetz gerecht werden kann. Immerhin muss der Arbeitnehmer während der Betriebsferien nicht arbeiten und kann sich somit von seiner Tätigkeit erholen. Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.

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