Zahlreiche Anleger wurden in den vergangenen Jahren von verschiedenen Kapitalanlageberatern und -vermittlern zum Erwerb von Schiffsfonds, Immobilienfonds und Medienfonds überredet. Dabei sind durchaus auch Fonds dabei, welche sich wirtschaftlich gut entwickelten. In einer Vielzahl  von Fällen überwiegen jedoch die Probleme; in zahlreichen Fällen droht der vollständige Kapitalverlust oder sogar eine Nachzahlung. 
Bei der Frage, ob in solchen Fällen vom damaligen Berater Schadensersatz verlangt werden könne, sei in jedem Einzelfall zu differenzieren, so Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht mit Sitz in Wiesbaden: „Dabei sind die möglichen Beratungsfehler sehr vielfältig. Nach der Rechtsprechung des BGH reicht es bereits aus, wenn über das Risiko einer eingeschränkten Veräußerbarkeit auf dem Zweitmarkt (so genannte Fungibilität) nicht aufgeklärt wird, zudem ist auch Aufklärung zu leisten über Provisionen, welche aus dem Fondsvermögen geleistet wurden. Bestimmte Fonds eignen sich auch nicht als Altersvorsorge. In jedem Fall genügt es nicht, wenn der Emissionsprospekt auf Risiken hinweist. Erforderlich ist regelmäßig, dass ein solcher Prospekt auch rechtzeitig übergeben wird, damit der Anleger von dessen Inhalt vor der Zeichnung Kenntnis nehmen kann.“
Nach Angaben von Cäsar-Preller sind die betreffenden Fonds seitens des Beraters meist als sichere Kapitalanlage beschrieben worden, was bei den Kapitalanlagen jedoch in keinem Falle zuträfe. Auch hierin lägen häufig Beratungsfehler, welche einen Schadensersatzanspruch nach sich ziehen könnten.
Rechtsanwalt Cäsar-Preller teilt mit, dass Schadensersatzansprüche gegen die damaligen Kapitalanlageberater zum großen Teil auch heute noch durchsetzbar seien: „ Die maximale Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre und wird taggenau ab dem Zeitpunkt der Beratung berechnet. Dies bedeutet, dass – sofern keine besonderen Umstände eingetreten sind – Ansprüche aus Falschberatung wegen der Nichtaufklärung über Fungibilität, Provisionen und andere spezifische Risiken der Beteiligungen in vielen Fällen auch heute noch durchsetzbar sind. Allerdings gilt es aufzupassen, denn die Ansprüche eines Anlegers, der z. B. im Dezember 2012 beraten worden ist, werden wiederum im Dezember 2012 verjähren.“ Dementsprechend sei es auch sinnvoll, eine zeitnahe anwaltliche Überprüfung vornehmen zu lassen, um eine Verjährung noch rechtzeitig hemmen zu können.