Nach Art. 33 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Diese Norm war kürzlich wieder Gegenstand einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig (Aktenzeichen 2 C 74.10 und 2 C 75.10). Im Fall ging es um die Rechtmäßigkeit von Mindestaltersgrenzen für den Zugang zum höheren Beamtendienst. Geklagt hatten zwei Beamtinnen, die nicht in den höheren Beamtendienst aufgenommen wurden, weil sie noch nicht 40 Jahre alt waren. Dies war nach der streitgegenständlichen Laufbahnverordnung aber Voraussetzung für die höhere Beamtenlaufbahn in der entsprechenden Behörde.
Die Leipziger Richter entschieden nun: Mindestaltersgrenzen für den Zugang zum höheren Beamtendienst sind grundsätzlich verfassungswidrig. Das Lebensalter sagt nämlich in der Regel nichts über die Qualifikation eines Beamten und seine Befähigung für ein Amt aus. Nur wenn ausnahmsweise wegen des geringen Alters des Bewerbers eine zuverlässige Beurteilung seiner Bewährung noch nicht möglich ist, kann dieser mit Verweis auf sein junges Alter abgelehnt werden, so das Bundesverwaltungsgericht.
Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden begrüßt dieses Urteil. „Ich bin schon lange der Auffassung, dass viele Laufbahnverordnungen des öffentlichen Dienstes, die starre Mindestaltersgrenzen vorsehen, mit Art 33 GG unvereinbar sind,“ so der Jurist. Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.