Eine Mietausfallversicherung soll grundsätzlich die Risiken, die sich aus einer zeitweisen Unbewohnbarkeit einer vermieteten Wohnung und eines daran anschließenden Mietausfalls ergeben, ausgleichen. Verwirklicht sich also das versicherte Unbewohnbarkeitsrisiko, etwa weil die vermietete Wohnung durch einen Brand schwer beschädigt wird, springt die Versicherung für die Renovierungszeit in Höhe der ortsüblichen Miete ein, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Das OLG Bremen (Beschluss v. 03.07.2012, Az.: 3 W 14/12) hat sich kürzlich mit den Pflichten eines derartigen Mietausfallversicherers befasst. Nach Auffassung des Gerichts besteht nur dann eine Pflicht des Mietausfallversicherers für eine entgangene Miete einzuspringen, wenn die Wohnung tatsächlich auch entgeltlich vermietet wurde. Wurde die betreffende Wohnung hingegen unentgeltlich einem Dritten überlassen, so besteht grundsätzlich keine Pflicht des Versicherers für einen vermeintlichen Unbewohnbarkeitsschaden einzustehen.
Im konkreten Fall vermietete ein Ehepaar mehrere Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus, das sie selbst auch bewohnten. Nach der Trennung zogen sie in unterschiedliche Wohnungen in demselben Gebäude. In der Wohnung der Frau kam es dann zu einem Wasserschaden und die Wohnung wurde zeitweise unbewohnbar. Die Versicherung zahlte hierfür allerdings nicht. Nach Auffassung der Versuchung  ermangelte es an einem entgeltlichen Mietvertrag und damit an einer Eintrittspflicht der Versicherung. Dies bestätigte nun auch OLG Bremen. 
Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden rät daher allen Wohnungseigentümern, die ihre Wohnung  unentgeltlich einem Dritten überlassen, die Notwendigkeit einer bestehenden und durchaus kostenintensiven Mietausfallversicherung prüfen zu lassen. Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
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