Wenn sich bei Abschluss eines Mietvertrages schon abgezeichnet hat, dass ein zukünftiger Eigenbedarf seitens des Vermieters entstehen wird, darf in den folgenden fünf Jahren Eigenbedarf nicht mehr als rechtmäßiger Kündigungsgrund des Mietvertrages herhalten. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob sich der Wohnungseigentümer bei Vertragsunterzeichnung der kommenden Situation bewusst war oder nicht. Alleine ausschlaggebend sind die objektiven Gegebenheiten.
Das Landgericht Lüneburg (Aktenzeichen: 6 S 79/11) urteilte entsprechend in einem Fall eines Hauseigentümers, in dessen Haushalt zum Zeitpunkt der Vermietung drei Kinder im Alter zwischen 14 und 19 Jahren lebten. Die Richter waren der Ansicht, dass der Hauseigentümer hätte wissen können, dass eines der Kinder später im Haus einziehen will.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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