Die Kosten für die Beauftragung eines deutschen Architekten kann der Auftraggeber gut im Blick behalten. Diese sind an die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gebunden. Die darin festgesetzten Sätze sind verbindlich.
Aber für Mitbewerber aus dem Ausland gelten diese Sätze keinesfalls. Sie dürfen daher ihre Leistungen preiswerter anbieten, als deutsche Architekten. Das klingt für manchen Bauherrn natürlich äußerst verlockend, es hat aber auch einen Haken. Denn in einem eventuellen Streitfall sind ausländische Architekten oftmals schwer zu belangen. Der Bauherr muss dann im Ausland, sprich: am Sitz des beauftragten Architekten, um seine Rechte kämpfen. Und nach Einschätzung des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) ist ein solcher Rechtsstreit meistens teurer als in Deutschland.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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