14 Stunden hatte der Flug aus den Vereinigten Arabischen Emiraten nach Frankfurt am Main Verspätung. Dafür hätte ein Ehepaar aus Bonn von der Fluggesellschaft Condor eigentlich jeweils 600 Euro als Ausgleich erhalten müssen plus Erstattung für die Verpflegung. So legt der Bundesgerichtshof die Fluggastverordnung der Europäischen Union (EU) aus (Aktenzeichen: Xa ZR 95/06). Doch Condor erstattete nur einen kleinen Teil der Summe, weshalb die Fluggäste vor Gericht zogen.
Weil ein Crewmitglied von Condor plötzlich erkrankt sei, so erklärte die Fluggesellschaft, hätte die Maschine nicht starten können. Airlines müssen nicht zahlen, wenn ein Flug wegen „außergewöhnlicher Umstände“ ausfällt. Eine Krankheit sei aber nicht außergewöhnlich, so das Gericht (Aktenzeichen: 7 S 122/10). Condor musste daraufhin zahlen.
Nur wenn eine Fluggesellschaft das Ereignis nicht beeinflussen konnte, darf sie den Ausgleich verweigern – z. B. bei einem Vulkanausbruch, bei Unwettern oder einem Krieg im Reiseland. Im Falle eines Streiks sollte die Gesellschaft belegen, dass sie sich nicht vorbereiten konnte. „Technische Probleme“ sind kein ausreichender Grund, urteilt der Europäische Gerichtshof (Aktenzeichen: C-549/07).
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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