Erhält ein Mitarbeiter von seinem Chef einen Gutschein im Wert von bis zu 44 Euro, so ist dieses „Extra“ zum Gehalt steuer- und sozialabgabenfrei. Das gilt gemäß aktuellen Urteilen des Bundesfinanzhofs auch, wenn Arbeitnehmer darauf aufgrund ihres Arbeitsvertrages einen Anspruch haben. Wenn sie selbst die Gutscheine einlösen dürften, zählt diese Zuwendung nicht als Arbeitslohn, sondern als Sachbezug. Hierzu drei vor Gericht verhandelte Beispielfälle:
1.   Tankgutschein
Laut Gutschein dürfen die Mitarbeiter 30 Liter bei einer Tankstelle ihrer Wahl tanken. Die Kosten erstattet der Chef (Az. VI R 41/10).
2.   Geschenkgutschein:
Arbeitnehmer erhalten anlässlich ihres Geburtstags einen Geschenkgutschein von maximal 44 Euro, den sie in einem bestimmten Geschäft einlösen können (Az. VI R 21/09).
3.   Elektronische Tankkarte:
An einer bestimmten Tankstelle dürfen die Mitarbeiter mit einer Tankkarte für 44 Euro im Monat tanken.
Die Grenze von 44 Euro im Monat je Mitarbeiter und Gutschein darf nicht überschritten werden. Im Vordergrund steht, dass der Arbeitnehmer begünstigt ist und der Arbeitgeber festgelegt hat, wie der Gutschein einzulösen ist – allerdings niemals gegen Bargeld.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden