Wenn Zoobesucher vor den Gefahren in einem Freilaufgehege ausdrücklich gewarnt werden, haftet die Kommune nicht für Verletzungen.
In einem vor dem Landgericht Magdeburg, Aktenzeichen: 10 O 1082/10, verhandelten Fall besuchte eine 65-jährige Frau mit Bekannten den städtischen Zoo und darin ein Freilaufgehege für sechs Totenkopfäffchen. Sie betrat das Gehege durch drei Drahttüren, an denen mehrere Warnschilder hingen: „Betreten auf eigene Gefahr! Affen sind sehr neugierig, können aber auch empfindlich zubeißen! Bitte Ruhe! Machen Sie keine hastigen Bewegungen!“
Direkt am Eingang des Geheges sprang ein Affe der Frau auf den Kopf. Völlig erschrocken, riß sie reflexartig beide Hände nach oben – und der Affe biß ihr in den linken Zeigefinger. Die Zoobesucherin musste im Krankenhaus behandelt werden, nachdem sich die Wunde infiziert hatte. Für die Kosten der Behandlung kam zunächst die Krankenkasse auf, verklagte jedoch die Kommune auf Schadensersatz. Dies blieb ohne Erfolg. Das Argument der Richter: Die Zoobesucherin habe das Freilaufgehege freiwillig und „auf eigene Gefahr“ betreten.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden