Als Internetkäufer muss man die Möglichkeit haben, die erstandene Ware folgenlos prüfen zu können. Es gilt ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Wird der Kauf innerhalb von 14 Tagen durch den Käufer widerrufen, darf der Händler kein Geld von ihm für eine eventuelle Abnutzung der Ware verlangen.
In einem vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelten Fall (Aktenzeichen: VIII ZR 337/09) hatte ein Mann ein Wasserbett im Internet bestellt und es nach Lieferung mit Wasser gefüllt und benutzt. Allerdings überlegte er es sich nach drei Tagen anders und gab es zurück. Daraufhin weigerte sich der Verkäufer, den vollen Preis von 1.265 Euro zu erstatten. Er wollte nur 258 Euro zurückzahlen, da das Wasserbett nun nicht mehr neuwertig sei. Der Käufer bekam vom BGH aber recht. Da dieser die Ware nur geprüft habe, könne er den vollen Preis zurückverlangen.
Der BGH folgte somit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der geurteilt hatte, dass Verbraucher im Fall von „Fernabsatzverträgen“ besonders schutzwürdig seien, weil sie – im Gegensatz zum Kauf in Ladengeschäften – keine Gelegenheit zur Prüfung der Ware hätten. Verbraucher sollen sich den Kauf frei und ohne Druck überlegen können. Und dies sei nur möglich, wenn sie keine Ausgleichzahlung leisten müssen, wenn sie die Ware prüfen.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
Neueste Kommentare