Das Verwaltungsgericht Münster musste sich kürzlich schützend vor ein Pony stellen. Dessen Eigentümer wollten nämlich auf dem rechten hintern Oberschenkel des Tieres eine „Rolling-Stones-Zunge“ tätowieren lassen.
Das zuständige Landratsamt untersagt ihm dieses Vorhaben per Ordnungsverfügung. Hiergegen setzte sich der Pferdebesitzer auf dem Klageweg zur Wehr und begehrte unter anderem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung. Jedoch ohne Erfolg, denn das Verwaltungsgericht erklärte das Vorhaben des Pferdebesitzers für tierschutzwidrig im Sinne von § 1 S. 2 Tierschutzgesetz. Diese Vorschrift verbietet es, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen zuzufügen. Die beabsichtigte Tätowierung diene nicht der nach § 5 III Nr. 7 Tierschutzgesetz zulässigen Kennzeichnung des Ponys, sondern allein individuellen Interessen des Pferdebesitzers, so die Argumentation des Gerichtes. Insbesondere das Motiv des Pferdebesitzers, sein Pony individuell verschönern zu lassen, stelle keinen vernünftigen Grund im Sinne des § 1 S. 2 Tierschutzgesetzes dar (Diese Entscheidung ist vollständig abrufbar unter www.njw.de).
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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