Kann ein Wohnungsmietvertrag oder ein Kaufvertrag über einen Kühlschrank auch per E-Mail geschlossen werden? Dies ist unter anderem in den sogenannten Formvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. So ist zum Beispiel die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses per E-Mail unwirksam, weil die dafür vorgeschriebene Form nicht gewahrt wurde. Und nicht nur beim Vertragsabschluss, sondern auch bei allen nachfolgenden Vereinbarungen muss die für ein bestimmtes Rechtsgeschäft vorgeschriebene Form eingehalten werden. Die Formvorschriften des BGB (§ 126 bis § 129) unterscheiden zwischen Schriftform, elektronischer Form, Textform, notarieller Beurkundung und öffentlicher Beglaubigung. Briefe und auch Telefax-Schreiben, aber auch maschinell erstellte Briefe, E-Mails und sogar SMS-Nachrichten erfüllen hierbei die Textform. Die Schriftform verlangt die eigenhändige Unterschrift des Verfassers des Schriftstücks, der restliche Inhalt kann jedoch maschinell erstellt sein. Ein Arbeitsvertrag kann also nicht per Telefax gekündigt werden, ebenso wenig ein Mietvertrag, da hierfür im BGB die Schriftform vorgeschrieben ist.