Einer außen am Wohngebäude angebrachte Klimaanlage müssen alle Wohnungseigentümer zustimmen. Andernfalls kann sie auf Kosten des Besitzers wieder entfernt werden. Die Eigentümergemeinschaft eines Hauses kann dies beschließen. Das gilt vor allem dann, wenn das Klimagerät durch Betriebsgeräusche die Nachtruhe stört. In einem vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 3 Wx 179/09, verhandelten Fall hatte ein Wohnungseigentümer an der Außenfassade im Innenhof ein Klimagerät angebracht. Die Eigentümergemeinschaft beschloss, dass er das Gerät entfernen sollte. Der Wohnungseigentümer dagegen vertrat die Ansicht, dass zwar eine bauliche Veränderung vorliegt, diese aber die Nachbarn nicht beeinträchtigen würde. Die zuständigen Richter befanden jedoch, dass die Klimaanlage stört, denn sie verursache eine Geräuschbelästigung, die das zumutbare Maß überschreite. Nun muss das Gerät wieder entfernt werden. Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden