Nach dem Bundesurlaubsgesetz ist prinzipiell der Urlaub zusammenhängend zu genehmigen. Es besteht sogar ein Anspruch von Arbeitnehmern auf längeren Urlaub am Stück. Mindestens 12 aufeinanderfolgende Werktage müssen zusammenhängend gewährt werden. Wenn Arbeitnehmern allerdings auf ihren eigenen Wunsch hin der Urlaub in kleineren Abschnitten von Arbeitgeber gewährt wurde, können sie nicht verlangen, ihn noch einmal zu bekommen.
In einem vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Aktenzeichen: 7 Sa 1655/08) verhandelten Fall hatte sich eine Arbeitnehmerin 31 Tage ihres Jahresurlaubs auf ihren Wunsch hin aufgeteilt auf einzelne Tage einschließlich eines Blocks von zwölf Werktagen. Am Ende des Jahres forderte sie dann aber, der Urlaub müsste ihr noch einmal zusammenhängend gewährt werden, weil gegen die gesetzliche Regelung verstoßen wurde. Das Gericht entschied jedoch anders. Schließlich sei der Urlaub so genehmigt worden, wie die Arbeitnehmerin ihn beantragt hatte.
Allerdings ist die Rechtsprechung zu diesem Thema uneinheitlich. Der Gesetzgeber verlangt einen zusammenhängenden Urlaub, weil so am ehesten eine gewünschte Erholung erreicht werden könne.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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