Während eines Schulprojekts war eine Grundschullehrerin mit ihrer Klasse in einem Wald unterwegs. Dort wurde sie von einer Zecke gebissen und erkrankte daraufhin an einer Borreliose-Infektion.
Das Bundesverwaltungsgericht (Aktenzeichen: 2 C 81.08) gab der Lehrerin Recht, die den Vorfall als Arbeitsunfall ansah. Dadurch kann sie nun Leistungen der Unfallfürsorge für Beamte erhalten.
Das Gericht war der Ansicht, dass der Zeitpunkt des Bisses bestimmbar sei und die Lehrerin im Dienst war. Es konnte auch gerichtlich festgestellt werden, dass genau dieser Zeckenbiss die Krankheit übertragen hatte.
Dagegen gelten in den meisten privaten Unfallversicherungen Infektionen infolge von Zeckebissen nicht als Unfall.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden