Zu den auf die Mieter umzulegenden Nebenkosten gehören unter anderem die Ausgaben des Vermieters für die Müllentsorgung. Jedoch müssen die Mieter nicht für alle Entscheidungen, die der Eigentümer diesbezüglich trifft, gerade stehen. Denn sind z. B. die Mülltonnen bei weitem zu groß gewählt, können sich die Betroffenen gegen die überhöhte Umlage wehren.
In einem vor dem Landgericht Aachen verhandelten Fall war der Restmüllcontainer einer Wohnanlage so gut wie nie voll. Das störte die Mieter, denn sie sollten sich auf dem Weg der Nebenkosten finanziell an dem übergroßen Müllgefäß beteiligen. So zog man vor Gericht.
Im Prozess stellte sich heraus, dass die Müllkosten pro Quadratmeter Mietfläche weit über dem Normalmaß lagen. Nach Berechnungen des Mieterbundes waren zum strittigen Zeitpunkt pro Monat 18 Cent pro Quadratmeter üblich – in der Wohnanlage weit über 80 Cent. In der Verhandlung blieb der Vermieter eine Antwort schuldig, warum er den Restmüllcontainer derart großzügig dimensioniert hatte.
Die Richter des Amts- sowie das Landgerichts waren der Ansicht, dass der Eigentümer eindeutig gegen das Gebot der sparsamen Wirtschaftsführung verstieß. Der Vermieter muss sich bei der Bewirtschaftung seines Anwesens so verhalten, wie sich ein wirtschaftlich denkender Eigentümer verhalten würde, wenn die Möglichkeit zur Kostenumlage nicht besteht. Deswegen musste der Vermieter den Mietern den Schaden ersetzen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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