Eine vom Vermieter angebrachte Überwachungskamera im Hauseingang muss von den Mietern nicht geduldet werden. Eine Kamera ist nur dann zulässig, wenn sie zur Abwehr schwerwiegender Beeinträchtigungen nötig ist. So entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen: 423 C 34037/08).
In dem zu verhandelnden Fall hatte der Vermieter die Überwachung damit begründet, dass vor dem Haus Fahrräder gestohlen würden und die Eingangstür mit Farbe besprüht worden sei. Diese Vorfälle reichten dem Gericht jedoch nicht, um ein Anbringen einer Kamera zu rechtfertigen.
Wenn man jedoch als Vermieter oder Mieter um die Sicherheit besorgt ist und eine Videokamera installieren möchte, sollte man sich vorher um das Einverständnis aller Mieter und falls nötig auch der Nachbarn kümmern. Auch könnte man prüfen, ob nicht auch eine Kamera-Attrappe genügt. Nach Ansicht mancher Gerichte ist dies zulässig.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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