Wenn bei Ihnen im Urlaub ein Mangel auftritt, müssen Sie den Veranstalter informieren und ihm eine Frist setzen, damit er diesen Mangel gegebenenfalls beseitigen kann.
Um die Sache zu beschleunigen, kann man sich an den örtlichen Reiseleiter des Reiseveranstalters wenden. Generell reicht es nicht aus, sich beim Leistungsträger wie dem Hotelier, einem Vertreter der Fluggesellschaft oder dem Busunternehmen, mit dem man den Ausflug macht, zu beschweren. Den offiziellen Sprechtag des Reiseveranstalters sollte man aber nicht abwarten, sondern versuchen, ihn sofort telefonisch zu erreichen. Die meisten Reiseveranstalter haben in den Hotels Informationstafeln angebracht, auf denen Name, Anschrift und Telefonnummer des Reiseleiters angegeben sind. Wichtig ist auf jeden Fall, das Reiseunternehmen bzw. die Reiseleitung möglichst schnell in Kenntnis zu setzen.
Es sollte eine Schilderung der Mängel erfolgen und die Aufforderung an den Reiseleiter, diese unverzüglich zu beseitigen. Dazu sollte man aber auch eine angemessene, realistische Frist setzen. Die Beschwerde beim Veranstalter sollte schriftlich erfolgen, um spätere Missverständnisse über den konkreten Inhalt zu vermeiden. Unbedingt sollte das Datum der erstmaligen Beanstandung festgehalten werden sowie, gegebenenfalls auf einem Zusatzblatt, alle relevanten Beanstandungen. Manche Reiseleiter haben zur schnelleren Bearbeitung vorgefertigte Beanstandungsformulare.
In einem eventuellen späteren Gerichtsverfahren müssen die Reisemängel natürlich bewiesen werden können. Hierzu kommen Fotos oder Videofilme in Frage. Andere Reiseteilnehmer können gegebenenfalls die Mängel bezeugen, also sollte man sich die Namen und Anschriften der möglichen Zeugen geben lassen. Allerdings sollten diese Zeugen die Mängel auch wirklich selbst gesehen haben. Familienmitglieder gelten hier vor Gericht in der Regel eher als unglaubwürdig.
Kann die Reiseleitung einen ganz erheblicher Mangel – zum Beispiel durchgehender sehr lauter und anhaltender Baulärm in der Unterkunft – nicht beseitigen, und ist es dem Reisenden nicht mehr zuzumuten, den Urlaub bis zum Ende fortzusetzen, kann auch eine Kündigung des Reisevertrages ausgesprochen werden. Ob aber tatsächlich ein Kündigungsgrund vorliegt, kann oftmals nur ein Rechtsanwalt beurteilen. Man sollte in einem solch gravierenden Fall auch nicht davor scheuen, selbst aus dem Urlaubsort telefonisch oder per E-Mail einen Rechtsanwalt zu kontaktieren.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden

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