Eine Reiseabbruchversicherung, auch Urlaubs- oder Feriengarantie genannt, greift ein, wenn man eine Reise bereits angetreten hat, aber aus Gründen, die von einer Reiserücktrittskostenversicherung abgesichert sind, nicht fortsetzen kann. Tritt der Abbruch in der ersten Urlaubswoche ein, so wird in der Regel der volle Reisepreis von der Versicherung erstattet, später ein anteiliger Reisepreis. Es muss im Falle des Urlaubsabbruchs der Versicherung ein ärztliches Attest aus dem Urlaubsort vorgelegt werden. Ein nachträgliches Attest vom Hausarzt reicht nicht aus.
Diese Versicherung sollte man bei der Buchung der Reise abschließen. Wie bei der Reiserücktrittskostenversicherung ist ein Selbstbehalt von mindestens 25 (bei Krankheit 20 Prozent des Reisespreises) üblich. Für eine Reise bis 500 kostet ca. fünf Euro mit eine Selbstbeteiligung von 25 Euro.
Auch wenn man den Urlaub außerplanmäßig verlängern muss, tritt die Reiseabbruchsversicherung ein. Wenn etwa ein Familienmitglied am Tag der Abreise ernsthaft erkrankt, übernimmt die Versicherung die notwendigen weiteren Hotelkosten und die Mehrkosten für den Rückflug.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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