Ein Mann investierte 10.400 Euro in einem Fonds und schrieb auf die Kaufbestätigung für die Fondsanteile eine „Todesfallerklärung“. Der handschriftlichen Notiz zufolge sollte seine Lebensgefährtin nach seinem Tod „zu 100 Prozent“ (…) bezugsberechtigt sein“. Doch als die Frau nach seinem Tod ihren Anspruch geltend machte, verweigerte sich die Fondsgesellschaft: Die Erklärung sei kein gültiges Testament, die Fondsanteile stünden den beiden Töchtern als rechtmäßigen Erbinnen zu.
Die Lebensgefährtin verklagte daraufhin die Töchter, die Anteile herauszurücken. Das Oberlandesgericht München (OLG) wies die Klage ab, doch der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil jetzt auf (IV ZR 108/08). Die Erklärung auf der Kaufbestätigung könne sehr wohl als testamentarisches Vermächtnis zugunsten der Lebensgefährtin auszulegen sein, so die Bundesrichter. Das OLG habe die Klage voreilig abgewiesen und müsse den Fall jetzt neu aufrollen. Es gebe klare Anhaltspunkte dafür, dass der Verstorbene die Fondsanteile tatsächlich seiner Lebensgefährtin vermachen wollte. So habe er gegenüber seinem Notar gesagt, die Anteile an sie übertragen zu wollen.
Auch wenn solche „Todesfallerklärungen“ gültig sein können, sollte man den letzten Willen eindeutig als Testament deklarieren. So lassen sich Konflikte von vorneherein vermeiden.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden