Wenn ausländische Mieter über Kabel keinen Sender aus ihrer Heimat empfangen können, müssen Vermieter ihnen eine Satellitenschüssel genehmigen. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Aktenzeichen: VIII ZR 67/08) festgestellt. Mieter haben demzufolge ein nachvollziehbares Interesse an einer Satellitenschüssel oder Parabolantenne, um Fernsehprogramme aus ihrer Heimat sehen zu können.
In dem vor Gericht verhandelten Fall argumentierte der Vermieter, dass die Mieter &nash; türkische Kurden &nash; per Kabelanschluss türkisches Fernsehen empfangen könnten und daher eine zusätzliche Satellitenschüssel nicht gerechtfertigt sei. Mittels zweier Zusatzpakete standen neun solcher Programme zur Auswahl. Die Mieter argumentierten, sie könnten keinen Sender mit kurdischen Inhalten und in kurdischer Sprache empfangen. Dieses Interesse kannte der Bundesgerichtshof an, und die Vermieterin wurde verpflichtet, der Installation einer Satellitenschüssel zuzustimmen. Den Mietern wurde aber von den Bundesrichtern aufgegeben, sich umeine notwendige Versicherung und um eventuell anfallende Rückbaukosten zu kümmern.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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