Immer mehr Autofahrer werden durch die Gerichte freigesprochen und Bußgeldverfahren werden eingestellt, wenn deren Verstoß bei einer Dauerüberwachung des Straßenverkehrs festgestellt wurde. Auch das Oberlandesgericht Oldenburg (Aktenzeichen: Ss Bs 186/09) urteilte so: Da es keine gesetzliche Erlaubnis für eine Dauerüberwachung gebe, sei sie also verboten. Und Erkenntnisse, die auf verbotene Weise gewonnen wurden, dürfen nicht genutzt werden.
Die Richter des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hatten im letzten Jahr die Dauerüberwachung gekippt. Dass Behörden den Verkehr mit Kameras laufend überwachen, Bilder aufzeichnen und auswerten und dannBußgeldbescheide wegen Geschwindigkeits- oder Abstandsverstöße erlassen, sei nicht in Ordnung (Aktenzeichen: 2 BvR 941/08). Die Problematik ist, dass bei einer permanenten Überwachung ständig auch unverdächtige Personen gefilmt werden.
Aufgrund dieser Unsicherheit lehnen inzwischen Amtsgerichte die Bestrafung von Verkehrssündern sogar dann ab, wenn die Polizei ganz herkömmlich mit Laserpistole oder Lichtschranke gemessen und dann ein Foto gemacht hat. So ist beispielsweise das Amtsgericht Ellenburg (Aktenzeichen: 5 OWi 253 Js 53556/08) der Ansicht, dass nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Erlaubnisgesetz notwendig sei – welches es aber nicht gibt. Die üblichen ministeriellen Erlasse reichten nicht aus, so die Amtsrichter.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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